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GASP

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik. Die GASP bildet gemeinsam mit der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) und der Zusammenarbeit in der Innen- und Rechtspolitik die auf diese drei Pfeiler gegründete Europäische Union (EU). - 1. Hintergrund: Die Bemühungen der Gemeinschaft, der wirtschaftlichen Integration auch eine politische Dimension zu geben, reichen bis in die Gründerjahre zurück. Im August 1954 lehnte die franz. Nationalversammlung den Vertrag zur Gründung der europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG) ab. Erst die Regierungskonferenz in Den Haag 1969 brachte eine Initiative, wonach weitere Fortschritte auf dem Weg der politischen Einigung erreicht werden sollten. Als Ergebnis wurde 1970 der sog. "Davignon-Bericht" gebilligt, der regelmäßige Tagungen der Außenminister vorsah. Dies war der Beginn der Europäischen Politischen Zusammenarbeit (EPZ). Trotz weiterer Anstrengungen gelang es erst 1987 die EPZ im Rahmen einer Reform in Art. 30 der Einheitlichen Europäischen Akte zu verankern. Ein weiterer Schritt zu einer Vereinheitlichung der Außen- und Sicherheitspolitik wurde mit dem Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) von 1992 getan. - 2. Es gelang mit diesem Vertrag, die GASP auf eine weitergehende Rechtsgrundlage zu stelllen: Die rechtliche Grundlage der GASP findet sich in Titel V Art. J.-J.11 des EU-Vertrages. Die Bestimmungen über die GASP sind im Gegensatz etwa zur Gemeinsamen Agrarpolitik der EG keine "Gemeinschaftspolitik", d.h., sie ist Bestandteil der mit dem in Maastricht unterzeichneten Vertrag über die EU, jedoch nicht der auf den sog. Gemeinschaftsverträgen beruhenden EGASP Die in den Gemeinschaftsverträgen geschaffenen Organe haben im Bereich der GASP Zuständigkeiten nur dann, wenn es explizit im EU-Vertrag festgelegt ist. Die gemeinschaftlichen Entscheidungsverfahren finden keine Anwendung. Die GASP hat einen intergouvernementalen Charakter,- sie liegt ausschließlich in der nationalen Kompetenz der Mitgliedstaaten der EU. - 3. Ziele: Nach Art. J.1 Abs. 2 EUV verfolgt die GASP fünf Ziele: a) Die Wahrung der gemeinsamen Werte, der grundlegenden Interessen und der Unabhängigkeit der Union, b) die Stärkung ihrer Sicherheit und der ihrer Mitglieder in allen ihren Formen, c) die Wahrung des Weltfriedens und die Stärkung der internationalen Sicherheit entsprechend den Grundsätzen der UN und der KSZE, d) die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und e) die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte. - 4. Akteure: a) Der Europäische Rat hat nach Art J.8 Abs. 1. die Aufgabe, die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der GASP zu bestimmen. b) Der Rat der Außenminister ist das zentrale Beratungs- und Beschlußfassungsorgan der GASP (Art. J.8 Abs. 2). Er vertritt die EU nach außen und hat die Verantwortung für die Durchführung "gemeinsamer Aktionen" (Art. J. 3 u. 5). c) Die Europäische Kommission ist in allen Gremien der GASP vertreten und hat das Recht Themen zur Behandlung vorzuschlagen (Art. J.4 Abs. 3). Der für die neu geschaffene Generaldirektion I.A "Auswärtige politische Beziehungen" verantwortliche Kommissar vertritt die Kommission in Fragen der GASP im Rat. Die Kommission hat für die Kohärenz aller außenpolitischen Maßnahmen Sorge zu tragen (Art. C). d) Das Europäische Parlament ist zu den wichtigsten Aspekten und grundlegenden Weichenstellungen der GASP zu hören. Es kann im Wege von Anfragen Empfehlungen an den Rat und die EU-Kommission geben (Art. J.7). d) Von der Zustimmung der Mitgliedstaaten der EU hängt die GASP prinzipiell ab. - 5. Instrumente: U. a. mit "Gemeinsamen Standpunkten" und "Gemeinsamen Aktionen" kann der Rat im Rahmen der GASP aktiv werden. Details regelt u. a. Art. J.2 Abs. 2, Art. J.3 und Art. J.5 Abs. 2. - Vgl. auch EU 7.

 

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