|
|
Gasanlagen
begründen eine besondere Haftpflicht im Sinn der Gefährdungshaftung für ihren Inhaber. - 1. Umfang: Schadenersatzpflicht umfaßt gem. § 2 Haftpflichtgesetz Personen- und Sachschäden als Folge der Wirkungen von Elektrizität oder Gas. - 2. Keine Ersatzpflicht u. a. bei Schäden innerhalb eines Gebäudes, bei Schäden, die durch oder an Energieverbrauchsgeräten entstehen und i. d. R. solchen, die durch höhere Gewalt herbeigeführt sind. - 3. Einzelheiten über die Schadenberechnung, die Anrechnung von Versicherungsleistungen und die Höchstgrenze des Schadenersatzes in §§ 5 ff. - 4. Ausschluß der Haftung nicht möglich (§ 7). - 5. Verjährungsfrist: drei Jahre.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|