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Europäische Kommission

1. Gegenstand: Organ der Europäischen Union (EU), das im wesentlichen Exekutivaufgaben wahrnimmt. Die drei Europäischen Gemeinschaften (EG), auf denen die EU basiert, hatten bis zum 1. 7. 1967 jeweils eigene Exekutivorgane: die Hohe Behörde (Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)), die EWG-Kommission (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)) und die EURATOM-Kommission (Europäische Atomgemeinschaft (EAG)). Mit Wirkung vom genannten Datum wurden diese drei Exekutivorgane zur Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Kommission) fusioniert. Seit Inkrafttreten (1. 11. 1993) des Vertrags über die EU trägt dieses Organ die Bezeichnung Europäische Kommission (Europäische Kommission K.). Ihr Sitz ist Brüssel. - 2. Zusammensetzung: Seit dem 1. 1. 1995 hat die Europäische Kommission K. 20 Mitglieder. Diese werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von fünf Jahren (bis 1994: vier Jahre) ernannt. Die Kommissionsmitglieder "üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus" (Art. 157 Abs. 2 EG-Vertrag). - In der Amtsperiode 1995-1999 kommen jeweils zwei Kommissare aus der Bundesrep. D., Spanien, Frankreich, Italien und Großbritannien; die übrigen zehn Mitgliedsländer haben jeweils einen Kommissar. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Europäische Kommission K. werden aus den Reihen der Kommissionsmitglieder im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten ernannt. - 3. Die Aufgaben der Europäische Kommission K. sind in den drei Gründungsverträgen zum Teil abweichend geregelt. In EGKS-Angelegenheiten ist sie Initiativ- und Hauptentscheidungsorgan. EG- und EAG-Vertrag weisen der Europäische Kommission K. drei Hauptaufgaben zu: (1) alleiniger Initiator der Gemeinschafts-Gesetzgebung (2) Hüterin der Verträge (Vertretung des gemeinschaftlichen Interesses; dazu u. a. die Befugnis, Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten); (3) verwaltungsmäßige Ausführung des Gemeinschaftsrechts auf bestimmten Gebieten (z. B. Umsetzung der Rats-Entscheidungen; Vollzug des EU-Haushalts; Gemeinsame Agrarpolitik; zuständig für die Genehmigung mitgliedstaatlicher Subventionen). Die Europäische Kommission K. hat ferner supranationale Funktionen (Handelspolitik). Völkerrechtliche Abkommen der Gemeinschaft werden von der Kommission gem. den vom Rat gesetzten Leitlinien ausgehandelt (z. B. Uruguay-Runde im GATT). Im Rahmen der GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) und der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres hat die Europäische Kommission K. bisher lediglich eine eng begrenzte Rolle (EU).

 

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