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EGKS

Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Montanunion, eine der drei Europäischen Gemeinschaften (EG). - 1. Überblick: Die EGKS ist die älteste der drei (Teil)-Gemeinschaften im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften (EG). Der EGKS-Vertrag (EGKSV) wurde am 18.4.1951 unterzeichnet und ist am 23.7.1952 in Kraft getreten; die Montanunion besitzt eine eigene völkerrechtliche Rechtspersönlichkeit. Im Unterschied zur unbegrenzten Gültigkeitsdauer der EWG und der EAG ist der EGKSV auf 50 Jahre befristet. - Mitgliedsländer: weil eine Aufnahme in die Europäischen Gemeinschaften den Beitritt zu allen drei (Teil-) Gemeinschaften beinhaltet, sind alle der EG (EU) beigetretenen Staaten zugleich auch Mitglieder der EGKS. - 2. Zielsetzungen: Neben der Dominanz nicht-ökonomischer Absichten wurde mit der Errichtung der Montanunion im übrigen das Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes für Kohle und Eisen (10. 2. 1953), für Schrott (15. 3. 1953) und für Stahl (1. 5. 1953) verfolgt. Außerdem beinhaltet der EGKSV Vorschriften zur Förderung des Wettbewerbs, der Einführung durchgehender Transporttarife, Finanzhilfen für Rationalisierungsinvestitionen sowie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. - Das strikte Subventionierungsverbot für den Kohle- und Stahlbereich (Art. 4 c EGKSV) ist Anfang der 80er Jahre durch die Inkraftsetzung eines sog. Subventionskodex für den Stahlbereich erheblich relativiert worden. - 3. Organe: Die Montanunion wird von vier Organen getragen. Zwei dieser Organe, nämlich das Europäische Parlament (ursprünglich: "Gemeinsame Versammlung") und der Europäische Gerichtshof (ursprünglich: "Gerichtshof") fungieren seit der zum 1. 1. 1958 erfolgten Gründung von EWG und EURATOM als gemeinsame Organe aller drei Gemeinschaften. Im Unterschied dazu verfügte die EGKS bis zur Fusion mit der EWG und der EAG (1. 7. 1967) über eine eigenständige Exekutive (sog. Hohe Behörde) und ein spezielles Entscheidungsorgan (sog. Besonderer Ministerrat). Zum genannten Datum sind diese beiden Institutionen in der EG-Kommission bzw. im EG-Ministerrat (heute: Rat der EU) aufgegangen. Im Unterschied zu den Bestimmungen des EWG- und des Euratom-Vertrags ist die Europäische Kommission ermächtigt, unmittelbar auf die Investitionstätigkeit der Montanunternehmen in der Gemeinschaft Einfluß zu nehmen (auf der Basis von Art. 54 EGKSV): Stellungnahmen zu den Investitionsplänen der einzelnen Unternehmen. Eine weitere Besonderheit besteht darin, daß die EGKS auch nach der Fusion sich weiterhin selbst aus einer Umlage finanziert, welche die Unternehmen des Montanbereichs auf ihre Kohle- und Stahlerzeugung zu entrichten haben. - 4. Bedeutung: Die Montanunion hat als der erste Schritt zur politischen Einheit Europas zu gelten. Das besondere Spezifikum der EGKS besteht darin, daß in Gestalt der Montanunion erstmals mehrere souveräne Staaten auf freiwilliger Basis einen Teil ihrer Hoheitsrechte auf eine mit eigener Rechtssetzungsbefugnis ausgestattete supranationale Körperschaft übertragen haben.

 

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