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Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG)
Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) vom 27. 12. 1993 (BGBl I 2378); setzt die vorgesehene Neustrukturierung der Bundeseisenbahnen um.
I. Verfassungsrechtliche Grundlage: Das ENeuOG ist eingebettet in die am 23. 12. 1993 in Kraft getretene Grundgesetzänderung vom 21. 12. 1993 (BGBl I 2089), mit der die verfassungsrechtliche Grundlage für die Neuordnung des Eisenbahnwesens geschaffen wurde, insbes. für die Umwandlung der Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn in handelsrechtliche Gesellschaften. Zu diesem Zwecke wurden die Art. 87 e und 143 a in das Grundgesetz neu eingefügt und in den Art. 73, 74, 80 und 87 Streichungen bzw. Ergänzungen vorgenommen. - Vgl. auch Deutsche Bahn AG (DB).
II. Regelungsinhalt: Das ENeuOG sieht neben der Änderung von rund 130 Gesetzen und Verordnungen in seinen ersten fünf Artikeln den Erlaß folgender neuer Gesetze vor: a) das Gesetz zur Zusammenführung und Neuregulierung der Bundeseisenbahnen (Art. 1): Es enthält Regelungen über die Zusammenführung der nicht rechtsfähigen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn zu einem einheitlichen, nicht rechtsfähigen Sondervermögen unter dem Namen Bundeseisenbahnvermögen, über die Zuordnung von Vermögensgegenständen bzw. -rechten und Verbindlichkeiten sowie die Übertragung bzw. den Übergang von Liegenschaften auf die zu errichtende Deutsche Bahn Aktiengesellschaft. Für Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens haftet der Bund nur mit diesem Vermögen; b) das Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft (Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG (Art. 2)): Es sieht Regelungen über die Errichtung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft, die Ausgliederung und Übertragung von Vermögensteilen des Bundeseisenbahnvermögens auf die Aktiengesellschaft, die Übernahme von Altlasten des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn sowie die interne Gliederung der Aktiengesellschaft in die Bereiche Personenverkehr, Güterverkehr und Fahrweg vor; c) das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (Art. 3): Es beinhaltet Regelungen über die Errichtung eines Eisenbahn-Bundesamtes als selbständige Bundesoberbehörde und die Übertragung hoheitlicher Aufgaben des Verwaltungsbereichs des Bundeseisenbahnvermögens; d) das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz (Art. 4)): Es bestimmt die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Zuständigkeiten für Planung, Organisation und Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs sollen zur Stärkung seiner Wirtschaftlichkeit zusammengeführt werden. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im öffentlichen Personennahverkehr können gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach Maßgabe europarechtlicher Vorgaben mit einem Verkehrsunternehmen vertraglich vereinbart oder einem solchen Unternehmen auferlegt werden. Für die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs steht den Ländern aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes im Jahre 1996 ein Betrag von 8,7 Mrd. DM und ab dem Jahre 1997 jährlich ein Betrag von 12 Mrd. DM zu; e) das Allgemeine Eisenbahngesetz (Art. 5): Es enthält neben Begriffsbestimmungen insbes. Regelungen über die Eisenbahnaufsicht, die Erteilung, Versagung und den Widerruf erforderlicher Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen und das Betreiben einer Eisenbahninfrastruktur, über die Tarife, über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, über die Planfeststellung und Enteignung beim Bau und der Änderung von Betriebsanlagen und der Eisenbahnen sowie eine Reihe von Verordnungsermächtigungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Eisenbahnverkehr, des Umweltschutzes und des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer.
III. Inkrafttreten: Das ENeuOG ist (mit Ausnahmen) am 1. 1. 1994 in Kraft getreten.
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