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Eisenbahngesetze
Gesetzgebung in Ausübung der Eisenbahnhoheit, die für die Bundeseisenbahnen (Art. 73 Nr. 6a GG) und als konkurrierende Gesetzgebung über die Schienenbahnen, die nicht Bundesbahnen sind, mit Ausnahme der Bergbahnen, beim Bund liegt (Art. 74 Nr. 23 GG). Die durch die Bahnreform notwendige Änderung hat sich in Art. 87e GG niedergeschlagen, der die Eisenbahverkehrsverwaltung neu regelt und festschreibt, daß die Eisenbahnen des Bundes in privat-rechtlicher Form geführt werden. Entsprechend sind das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahn (BENeuglG) vom 27.12.1993 (BGBl I 2378) entstanden und das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl I 2378) neu formuliert worden. Zur Regelung der hoheitlichen Aufgaben auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens entstand das Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (EVerkVerwG) vom 27.12.1993 (BGBl I 2378), in dem Bildung und Aufgabenbeschreibung eines Eisenbahn-Bundesamtes geregelt sind, Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). - Für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Landeseisenbahngesetzen geregelt. - Vgl. auch Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG).
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