|
|
Bewertungsmaßstab
I. Handelsbilanz: Nachdem für ein Objekt oder einen Vorgang entschieden wurde, daß es bzw. er in die Handelsbilanz aufgenommen wird ("Ansatz dem Grunde nach"), ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, welcher Bewertungsmaßstab dieser Position beizulegen ist ("Ansatz der Höhe nach"). - 1. Vermögensgegenstände: a) Vermögensgegenstände sind zum Zugangszeitpunkt grundsätzlich mit dem Nominalwert (Geld), den Anschaffungskosten oder - bei Eigenfertigung - mit den Herstellungskosten zu bewerten (primäre B.). In Ausnahmefällen (z. Bewertungsmaßstab bei geschenkten Vermögensgegenständen) kommt ein Ansatz mit dem Verkehrswert (gemeiner Wert) in Betracht. b) Zu allen folgenden Bilanzstichtagen, zu denen der Vermögensgegenstand dem Bilanzierenden zuzurechnen ist, ist ein Vergleich des Bilanzwerts mit dem jeweils relevanten sekundären Bewertungsmaßstab notwendig; ist dieser niedriger, so muß bzw. kann dieser angesetzt werden (strenges bzw. gemildertes Niederstwertprinzip). Als sekundäre Bewertungsmaßstab kommen in Betracht (§ 253 HGB): beizulegender Wert, der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergebende Wert, der Zukunftsschwankungswert, der Wert nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung und ein steuerlich zulässiger Wert (z. Bewertungsmaßstab Teilwert). In bestimmten Fällen ist auch eine Zuschreibung zulässig. - 2. Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungsbetrag zu bewerten. - 3. Rückstellungen sind in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Eine Abzinsung kommt nur in Betracht, sofern die zugrundeliegende Verbindlichkeit einen Zinsanteil enthält. - 4. Der Bewertungsmaßstab für Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, ist der Barwert. - 5. Das gezeichnete Kapital ist zum Nennwert anzusetzen.
II. Steuerbilanz: 1. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips sind die zentralen handelsrechtlichen Bewertungsmaßstab Anschaffungs- und Herstellungskosten auch steuerrechtlich verbindlich. Dies gilt im Ergebnis ebenfalls für die Bewertung der Verbindlichkeiten, der Rückstellungen (ausgenommen Pensionsrückstellungen), der Rentenverpflichtungen und des Eigenkapitals (vgl. I). - 2. Wesentlichster sekundärer Bewertungsmaßstab (vgl. I 1b) ist der Teilwert, der darüber hinaus im Regelfall auch für die Bewertung von Einlagen und Entnahmen zum Zuge kommt.
III. Substanzbesteuerung: 1. Vermögensaufstellung (§ 109 BewG): a) Ab dem 1. 1. 1993 sind grundsätzlich die Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung zu übernehmen (verlängerte Maßgeblichkeit). b) Betriebsgrundstücke und Anteile an Personengesellschaften sind mit dem (bei Personengesellschaftsanteilen: anteiligen) Einheitswert zu bewerten. c) Für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften gilt der gemeine Wert. Als Hilfswerte für den gemeinen Wert kommen insoweit in Betracht der Kurswert bzw. der nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelte Schätzwert für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften. d) In gewissen Fällen sind die Steuerbilanzwerte (vgl. III) zu übernehmen. e) Für Pensionsanwartschaften ist ggf. der Pensionsanwartschaftswert (§ 104 BewG) anzusetzen (Pensionsanwartschaft). - 2. Bei der Bewertung des Grundvermögens ist der Einheitswert Bewertungsmaßstab (§ 19 BewG). Als Bewertungsmethode kommen dabei das Ertragswertverfahren (Ertragswert II) und das Sachwertverfahren (Sachwert II) in Betracht. - 3. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wird ebenfalls mit dem Einheitswert angesetzt (§ 19 BewG). - 4. Bei der Bewertung des sonstigen Vermögens ist zentraler Bewertungsmaßstab der gemeine Wert. a) Einfache Hilfswerte sind: Nennwert (§ 12 I BewG); Kurswert (§ 11 I BewG); Schätzwert nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. von Anteilspaketen (§ 11 II, III BewG); Rückkaufswert (Rückkauf von Versicherungen); Zweidrittelwert (§ 12 IV BewG). b) Finanzmathematische Hilfswerte sind: Gegenwartswert (§ 12 III BewG); Kapitalwert (§§ 13-16 BewG).
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|