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beizulegender Wert

bei der Verwirklichung des Niederstwertprinzips eine mögliche Wertuntergrenze. - 1. Ermittlung des b. W. für Gegenstände des Anlagevermögens (§ 253 II 3 HGB): Anhaltspunkte können sein die Reproduktions- oder Wiederbeschaffungspreise, wenn möglich Börsen- oder Marktpreise, der Ertragswert z. beizulegender Wert bei Beteiligungen; in jedem Fall ist aber der Einzelveräußerungswert die Untergrenze für den b. W. - 2. Ermittlung des b. W. für Gegenstände des Umlaufvermögens (§ 253 III 2 HGB): Wenn der Beschaffungsmarkt für die Bewertung maßgebend ist (z. beizulegender Wert Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Handelswaren ohne Überbestände), entspricht der b. W. den Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten. Bei Maßgeblichkeit des Absatzmarkts (z. beizulegender Wert unfertige und fertige Erzeugnisse ohne Fremdbezug) ist der b. W. gleich dem um noch anfallende Aufwendungen verminderten voraussichtlichen Verkaufserlös (sog. retrograde Wertermittlung).

 

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