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Zweidrittelwert

Begriff des BewG. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen werden mit 2/3 der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge (Zweidrittelwert) bewertet (§ 12 IV BewG). Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige den (niedrigeren) Rückkaufswert nachweist.

 

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