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IAS

International accounting standards. 1. Kennzeichnung: Die IAS sind internationale Rechnungslegungsgrundsätze, die bisher Empfehlungscharakter haben. Die IAS werden vom IASC (International Accounting Standards Comittee) aufgestellt und laufend ergänzt. Das IASC bemüht sich zusammen mit der internationalen Organisation der Börsenaufsichtsbehörden IOSCO (International Organisation of Securities Commission) um eine Durchsetzung der Regeln. Dem IASC gehören eine Vielzahl von nationalen Berufsorganisationen der Rechnungslegenden und Abschlußprüfer an. Entscheidungsorgan ist ein Verwaltungsrat (Board), der sich mehrheitlich aus Vertretern der nationalen Berufsorganisationen zusammensetzt. Die IAS orientieren sich grundsätzlich an anglo-amerikanischen Bilanzierungsgrundsätzen (vgl. GAAP). Die IAS können im Zuge einer weiteren Harmonisierung der internationalen Rechnungslegung zunehmend Bedeutung für die deutsche Rechnungslegung erlangen, insbes. für die Erstellung von Konzernabschlüssen. - 2. Rechnungslegung nach I.: Grundbestandteile der Rechnungslegung nach IAS sind Bilanz (balance sheet), Gewinn- und Verlustrechnung (income statement), Kapitalflußrechung (cash flow statement), Erläuterungen (notes) und ergänzende Aufstellungen (supplementary schedules). Zu Unterschieden im Vergleich zur deutschen Rechnungslegung vgl. Jahresabschluß, Kapitalflußrechnung, Lagebericht, Publizität. Im Gegensatz zum handelsrechtlichen Jahresabschluß, der durch Rechenschaftslegung der Geschäftsführung (= Informationsfunktion) und durch die Ermittlung eines unter Beachtung des Vorsichtsprinzips als ausschüttungsfähig geltenden Gewinns geprägt wird, steht bei der Rechnungslegung nach IAS die investororientierte Informationsfunktion (fair presentation) im Vordergrund. Weitere wesentliche Unterschiede: Nicht der Einzel-, sondern der Konzernabschluß ist Basis für die Gewinnausschüttung, strenge Trennung zwischen Handels- und Steuerbilanz (vgl. aber Maßgeblichkeitsprinzip). Diese konzeptionellen Unterschiede zeigen sich in vom HGB abweichenden Detailregelungen der I.; beispielhaft seien genannt: a) bzgl. des Bilanzansatzes: selbsterstellte immaterielle Wirtschaftsgüter (I.: Aktivierungspflicht, wenn wirtschaftlicher Nutzen wahrscheinlich und zuverlässig zu bestimmen; HGB: Aktivierungsverbot); Aufwandsrückstellungen (I.: Passivierungsverbot; HGB: teilweise Passivierungsverbot, teilweise Passivierungswahlrecht; vgl. Rückstellungen); b) bzgl. der Bewertung: Wertpapiere des Umlaufvermögens (I.: Tageswert, also Abkehr vom Anschaffungskostenprinzip; ggf. also Ausweis unrealisierter Gewinne; vgl. Realisationsprinzip; HGB: Anschaffungskosten, Niederstwertprinzip); Herstellungskosten bei Bewertung der Vorräte (I.: Vollkostenansatz; HGB: Wahlrecht zwischen Voll- und Teilkostenansatz); Valutaschulden (I.: Bewertung zum Stichtagskurs, ggf. Ausweis nicht realisierter Gewinne; HGB: Briefkurs am Zugangstag, Höchstwertprinzip; c) bzgl. Ausweis: IAS geht über die Offenlegungspflicht des HGB hinaus (z. B. umfangreichere Erläuterungspflichten; Segmentberichterstattung, vgl. Segment-Bilanz; Kapitalflußrechnung obligatorisch. - Da die handelsrechtliche Bilanzierung eine Vielzahl von Wahlrechten einräumt, haben deutsche Unternehmen die Möglichkeit, einen weitgehend IAS-konformen Jahresabschluß zu erstellen. Einige Unterschiede nach IAS und HGB sind nach dem gegenwärtigen Stand allerdings nicht zu beseitigen.

 

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