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Passivierungswahlrecht

im Gegensatz zur grundsätzlich bestehenden Passivierungspflicht das Wahlrecht, bestimmte Passiva zu bilanzieren. - Beispiele: Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, wenn die Instandhaltung im nächsten Geschäftsjahr, aber nicht in den ersten drei Monaten, nachgeholt wird; Rückstellungen für bestimmte, genau umschriebene Aufwendungen gem. § 249 II HGB. - Für die übrigen Aufwandsrückstellungen (Rückstellungen) besteht Passivierungspflicht. - Seit Inkrafttreten des HGB 1985 sind nur direkte Pensionsneuzusagen nach dem 31. 12. 86 passivierungspflichtig (Pensionsrückstellungen, Rückstellungen).

 

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