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Außenhandelsstatistik

I. Amtliche Statistik: Gebiet der amtlichen Statistik zur Erfassung der Umsatzleistungen von Importeuren, Exporteuren sowie etwaigen Frachtführern beim Grenzübergang. Träger der Außenhandelsstatistik ist das Statistische Bundesamt. - 1. Rechtsgrundlage: Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs vom 1. 5. 1957 (BGBl I 413), geändert durch Art. 9 des Ersten Gesetzes zur Änderung statistischer Rechtsvorschriften (1. Statistikbereinigungsgesetz) vom 14. 3. 1980 (BGBl I 294); DVO i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. 7. 1977 (BGBl I 1281), geändert durch Artikel 24 des o. a. 1. Statistikbereinigungsgesetzes sowie diverse EWG-Verordnungen. - 2. Erfassung durch Zollstellen und andere Dienststellen, bei denen der grenzüberschreitende Warenverkehr angemeldet wird. Diese nehmen für jede ein- oder ausgeführte Warensendung eine Anmeldung (Einfuhr- bzw. Ausfuhranmeldung) entgegen und senden sie direkt an das Statistische Bundesamt. - 3. Die Außenhandelsstatistik erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrep. D. (ohne den Zollanschluß Büsingen) und die Zollanschlüsse (Jungholz und Mittelberg). - 4. Die Abgrenzungen der Außenhandelsstatistik ergeben sich v. a. aus der engen Bindung an das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht, deren Verfahrensvorschriften und Begriffsbestimmungen die Erhebung, die Merkmale und die Darstellungsformen der Außenhandelsstatistik wesentlich mitbestimmen. - 5. Darstellung des Güteraustausches nach Menge, Wert, Warennummern, Herstellungs-/Ursprungsland bzw. Verbrauchs-/Bestimmungsland, Einkaufs- bzw. Käuferland, Versendungs- und Zielland, Lieferbedingung u. a. Der Warengliederung wird zugrunde gelegt das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik mit ca. 9.000 siebenstelligen Warennummern und für die Einfuhr aus Drittländern der Deutsche Gebrauchs-Zolltarif mit ca. 12.000 neunstelligen Codenummern. Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik ist auf Internationale Waren- und Güterverzeichnisse und den Gemeinsamen Zolltarif abgestimmt. - 6. Gliederung: In der Außenhandelsstatistik wird unterschieden nach Generalhandel, Spezialhandel, Durchfuhr. Die Zollsollerträge der Einfuhr werden gesondert erhoben. Besonderer Ausweis von Lagerverkehr, Veredelungsverkehr und Durchfuhr. Sämtliche Statistiken werden auch im Zeitvergleich dargestellt, der Spezialhandel für 1913, 1925-1938 und ab 1950, der Generalhandel für die Jahre ab 1952. - 7. Über die tatsächlichen Werte des Außenhandels, das Volumen und die Durchschnittswerte für die gesamte Einfuhr und Ausfuhr (Spezialhandel) werden monatlich Indizes der Außenhandelsstatistik nach zusammengefaßten Warenpositionen verschiedener systematischer Verzeichnisse berechnet. - 8. Mit einer Außenhandelsstatistik des Auslandes wird der Welthandel, der Außenhandel von Ländern, Ländergruppen und Wirtschaftsräumen in regionaler und fachlicher Gliederung mit Nachweis des Anteils der Bundesrep. D. dargestellt; der Außenhandel der Partnerländer mit der Bundesrep. D. wird auch nach deren Statistiken in Gegenüberstellungen mit den Ergebnissen der deutschen Außenhandelsstatistik zusammengestellt. - 9. Publiziert in Fachserie 7 "Außenhandel".
II. Außenwirtschaft: 1. Begriff: Bei der Einfuhr aus Drittländern in das EU-Zollgebiet ist mit der Zollanmeldung und entsprechenden Zollpapieren eine statistische Einfuhranmeldung abzugeben, die für das Statistische Bundesamt bestimmt ist. Die Zollstellen sind berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung durch Vergleich mit den Transport- und Zollpapieren zu prüfen und in Zweifelsfällen die Ware zu beschauen. - 2. Merkmale: Die statistische, außenwirtschaftliche und zollrechtliche Anmeldung wird in der Regel auf den Exemplaren 6 bis 8 des Einheitspapiers (Ziff. 3.6) abgegeben, die im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden. Dabei dient das 7. Exemplar als statistische Einfuhranmeldung. Für Kleinsendungen, verschiedene Warenkategorien und bei bestimmten Zollverfahren sind vereinfachte Anmeldungen (meist Sammelanmeldungen) vorgesehen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Gesetz über die Außenhandelsstatistik sowie seiner Durchführungsverordnung (Ziff. 0.1.16, 0.1.17) und den Dienstanweisungen VSF A 60 02, 60 51, 64 02 und 68 95. Die ab 1. 1. 1994 gültige Fassung des Länderverzeichnisses ergibt sich aus ABl EG Nr. L 317/93. - 3. Unterscheidung: Das deutsche Recht berücksichtigt die Regelungen der VO (EWG) Nr. 1736/75 des Rates vom 24. 6. 1975 über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedsstaaten (ABl EG Nr. 183/75). Diese Regelung ist wegen der Intrastat weitgehend doppeldeutig geworden. Die Statistiken der EU mit Drittländern müssen jedoch weiterhin auf der Grundlage von Zollverfahren erstellt werden. Es sind die bereits vorhandenen Bestimmungen an die im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes vorgenommenen Änderungen des Zollrecht noch anzupassen und die nicht geregelte einheitliche Statistik zur Durchfuhr, zum Zollagerverkehr, zu den Freizonen und Freilagern zu erlassen. Der Kommissionsvorschlag hierzu liegt vor. Mit der Verwirklichung des EU-Binnenmarktes ist für Gemeinschaftswaren an die Stelle der bisherigen Vorschriften für die Außenhandelsstatistik die "Intrahandelsstatistik" (Intrastat) getreten, die eine Direktmeldung der Unternehmen vorsieht, die unmittelbar an das Statistische Bundesamt zu leiten ist (Ziff. 21.0).

 

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