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Ausfuhranmeldung
Ausfuhranmeldung ist das Papier, durch das eine Person vorschriftsmäßig ihren Willen bekundet, ein Gut mit doppeltem Verwendungszweck zum Ausfuhrverfahren anzumelden - Art. 2 e der Verordnung (EG-) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. 12. 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck - ABl EG Nr. L 367 I. Amtliches Muster für die schriftliche Ausfuhranmeldung ist das Einheitspapier. Zur Abgabe der Ausfuhranmeldung ist jede Person berechtigt, die in der Lage ist, die Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Örtlich zuständig für Annahme der Ausfuhranmeldung ist grundsätzlich die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden. Für die letztgenannte Fallgruppe ist dies regelmäßig die Zollstelle, in deren Bezirk die Beförderung ins Ausland beginnt.
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