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Einheitspapier

1. Begriff: für die Anmeldung bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Überführung in ein anderes Zollverfahren einschließlich Versandverfahren (Einfuhrverfahren) zu verwenden. Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist die Verwendung der Formulare in der Gemeinschaft für alle zollrechtlichen, außenwirtschaftlichen und statistischen Förmlichkeiten obligatorisch. Darüber hinaus gilt das Einheitspapier auch im Warenverkehr mit den EFTA-Staaten. - 2. Merkmale: Das Einheitspapier ersetzt nicht die in der Gemeinschaft zwingend vorgeschriebenen besonderen Papiere wie z. B. das Ursprungszeugnis. Ebenso verbleibt es bei den erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen im Bereich der Verbote und Beschränkungen wie auch bei den geforderten Papieren im Carnet ATA oder Carnet TIR-Verfahren. - Der achtfache Vordrucksatz (Anhang 11), der je nach Verfahren nicht immer komplett benötigt wird, weist insgesamt 54 Felder auf, die unter Benutzung eines Codeschlüssels auszufüllen sind. Dies erleichtert auch die datenmäßige Bearbeitung. So bestimmt der Zollanmelder durch Eintragung in Feld Nummer 1 des Vordrucks mit der Kurzbezeichnung EX - IM - EU und COM Art und Zweck der Anmeldung, die im einzelnen folgendes bedeuten: EX: (1) Anmeldung zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (ausgenommen Beziehungen zur EFTA); (2) IM: Anmeldung zur Überführung einer in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Ware in ein Zollverfahren (ausgenommen Beziehungen zur EFTA). Anmeldung zur Überführung einer Nichtgemeinschaftsware in ein Zollverfahren im Rahmen eines Warenverkehrs zwischen zwei Mitgliedstaaten (ausgenommen Beziehungen zur EFTA); (3) EU: Anmeldung zur Ausfuhr in ein Mitgliedsland der EFTA Anmeldung zur Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der EFTA; (4) COM: Anmeldung von Gemeinschaftswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besonderen Maßnahmen unterliegen. Anmeldung zur Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zollager oder in eine Freizone.

 

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