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Verbote und Beschränkungen
Oberbegriff, der einmal die Verbote und Beschränkungen wirtschaftlicher Art, wie sie die außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen enthalten, und zum anderen die nichtwirtschaftlichen Beschränkungen aufgrund einzelner Spezialgesetze und Verordnungen der jeweiligen Mitgliedstaaten beinhaltet. Art. 58 II Zollkodex gibt zu den verschiedenen Materien den gesetzlichen Rahmen. Wegen der Komplexität kann hier nur andeutungsweise auf die betreffenden Rechtsgebiete hingewiesen werden. Es sind dies u. a. Waffen-, Lebensmittel-, Betäubungsmittel-, Tier- und Pflanzenschutzrecht, Artenschutzabkommen, gesetzlicher Rechtsschutz. - Was bisher aus Art. 36 EWGV in Verbindung mit Art. XX GATT zu entnehmen war, läßt sich künftig durch Art. 58 Zollkodex bestimmen. - Wegen der Schwierigkeit der Materie wird im DGebrZT im Zusammenhang mit der Warenbezeichnung in Spalte 2 auf VuB bezogener Waren hingewiesen. Nach den Vorbemerkungen zum DGebrZT erheben diese Kennzeichnungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Verbindlichkeit. Maßgebend sind im Einzelfall die in Betracht kommenden Spezialgesetze.
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