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Teilhaberversicherung
I. Begriff: Lebensversicherungen zur Sicherung des Kapitals für die Auseinandersetzung mit einem Teilhaber bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft bzw. mit den Erben bei dessen Todesfall. Fällt dagegen beim Tod eines Gesellschafters sein Anteil einem anderen Teilhaber der Gesellschaft zu, bedarf es keiner Teilhaberversicherung sondern einer Erbschaftsteuerversicherung.
II. Teilhaberversicherung als betriebliche Versicherung: Ist nicht mehr möglich. Mit einem koordinierten Ländererlaß vom 7. 3. 1991 stellte die Finanzverwaltung fest, daß Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall oder Risikoversicherungen, die ein Unternehmen oder eine Personengesellschaft für ihre Gesellschafter abschließt, ausschließlich dem Privatvermögen zuzuordnen sind.
III. Teilhaberversicherung als private Versicherung: 1. Grundlage: Von Interesse für a) Gesellschafter von Personengesellschaften, b) die Beteiligten bei stillen Gesellschaften, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag beim Tode des stillen Gesellschafters dessen Guthaben auszuzahlen ist, und c) Angehörige sonstiger Personengemeinschaften, wie z. B. bei Rechtsanwälten, Ärzten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern etc. Die von einem Gesellschafter abgeschlossene Teilhaberversicherung hat den Zweck, ihm beim Ausscheiden (z. B. Tod) eines anderen Gesellschafters die Barmittel zur Übernahme von dessen Geschäftsanteil bereitzustellen. - 2. Gestaltung: Der Teilhaber, der den Geschäftsanteil des anderen übernehmen möchte, schließt eine Lebensversicherung auf das Leben des anderen ab. Er selbst ist Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter (Bezugsrecht), der andere ist Versicherter. - 3. Steuerliche Auswirkungen: a) Vor Fälligkeit der Leistung: Prämienzahlung beim Versicherungsnehmer eventuell im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben begünstigt. Wert der Kapitalversicherung gehört vermögensteuerrechtlich zum sonstigen Vermögen des Gesellschafters, der Versicherungsnehmer ist. (Für Lebensversicherungen, die zum sonstigen Vermögen gehören, besteht ein Freibetrag von 10 000 DM, der mit der Zahl der zusammenveranlagten Steuerpflichtigen vervielfacht wird, §§ 110 I Nr. 6 und 110 III BewG). Bei der Firma wird die unechte Teilhaberversicherung in keiner Weise berücksichtigt. b) Nach Fälligkeit der Leistung: Bei bezugsberechtigten Teilhabern ist die Kapitalleistung des Versicherers einkommensteuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 20 I Nr. 6 EStG erfüllt sind. Sie wird zur Zahlung an den ausscheidenden Teilhaber bzw. an die Erben des verstorbenen Teilhabers verwendet, somit erwirbt der überlebende Teilhaber den Geschäftsanteil des ausgeschiedenen bzw. verstorbenen Teilhabers. - 4. Sonstiges: Neben Versicherungen auf das Leben eines Teilhabers finden auch Versicherungen auf verbundene Leben Verwendung (Lebensversicherung II 6 b). Zweckmäßig ist diese Versicherungsform, wenn nicht allein der Tod eines bestimmten Teilhabers den Liquiditätsbedarf verursachen kann.
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