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Erbschaftsteuerversicherung

spezielle Verwendungsform der Lebensversicherung mit dem Ziel, vor Liquiditätsproblemen bei Fälligkeit der Erbschaftsteuer zu schützen. Todesfallversicherungen, deren Leistung bei Verwendung zur Tilgung der Steuerschuld nicht zum erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb zählen, können seit dem 3. 10. 1973 nicht mehr abgeschlossen werden (echte E.) - Diesen Effekt kann man nur noch erzielen durch Abschluß einer Todesfallversicherung, bei der der zukünftige Erbe als Versicherungsnehmer und der Erblasser als versicherte Person eingesetzt werden. Bei Eintritt des Erbfalls fließt die Versicherungsleistung dem Versicherungsnehmer - das ist der Erbe - erbschaftsteuer- und grundsätzlich auch einkommensteuerfrei zu. - Zweckmäßige Versicherungsformen: Lebenslängliche Todesfallversicherung (Lebensversicherung II 2); bei Ehepaaren, die sich gegenseitig als Vorerben eingesetzt haben - und die Steuerschuld aufgrund der hohen Freibeträge für überlebende Ehegatten erst bei Tod des Letztverstorbenen entsteht - Lebensversicherungen auf verbundene Leben (Lebensversicherung II 7 b)) mit der Maßgabe, daß die Versicherungssumme erst beim Tode des zuletzt sterbenden Ehegatten fällig wird.

 

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