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Geschiedenen-(Witwen-/Witwer-)Rente

I. Gesetzliche Rentenversicherung: 1. Rente an die frühere Ehefrau eines Versicherten oder den früheren Ehemann einer Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten vor dem 1. 7. 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. Die Rente wird nach dem Tod des Versicherten gewährt, wenn der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes oder aus sonstigen Gründen zu leisten hatte oder im letzten Jahr vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat (§ 1265 I 1 RVO, § 42 I 1 AVG, § 65 I 1 RKG; ab 1. 1. 1992: § 243 SGB VI). Frühere Ehefrau ist auch diejenige, die sich zu Lebzeiten des Versicherten wiederverheiratet hatte. Eine bestimmte Unterhaltshöhe wird nicht gefordert, doch reichen nur geringfügige Unterhaltsansprüche oder -leistungen nicht aus. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muß der Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltszahlung mindestens etwa ein Viertel des notwendigen Mindestbedarfs gedeckt haben, wobei der Mindestbedarf unter Berücksichtigung der örtlich und zeitlich geltenden Regelsätze nach dem BSHG festzustellen ist. Ein früher ausgesprochener Unterhaltsverzicht führt i. d. R. zu dem Verlust des Unterhaltsanspruchs und damit der Rente. Die Zahlung einer G.-(W.-/W.-)R. kommt nicht in Betracht, wenn sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht bestimmt, das in der früheren DDR (Beitrittsgebiet) galt. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Erziehungsrente, wenn die Ehe vor dem 1. 7. 1977 geschieden worden ist und die Voraussetzungen für die Erziehungsrente erfüllt sind (§ 243 a SGB VI). Die G.-(W.-/W.-)R. wird zwischen der Witwe und der früheren Ehefrau nach Maßgabe der Dauer der jeweiligen Ehe aufgeteilt (§ 1268 IV RVO, § 45 IV AVG, § 69 IV RKG; § 91 SGB VI). - 2. Ist eine Witwenrente nicht zu gewähren, besteht Anspruch auf G.-(W.-/W.-)R., wenn a) eine Unterhaltsverpflichtung wegen der Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Versicherten oder wegen der Erträgnisse der früheren Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit nicht bestanden hat und b) die frühere Ehefrau im Zeitpunkt der Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind zu erziehen oder für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhielt, zu sorgen oder das 45. Lebensjahr vollendet hatte und c) solange sie berufsunfähig (Berufsunfähigkeit) oder erwerbsunfähig (Erwerbsunfähigkeit) ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält, sorgt oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat. Die Voraussetzungen a) bis c) müssen kumulativ vorliegen. Wenn eine Witwenrente in vollem Umfang wegen Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen ruht, ist eine G.-(W.-/W-.)R. nach den Voraussetzungen a) bis c) nicht zu gewähren (§ 1265 I 3 RVO, § 42 I 3 AVG in Verbindung mit § 1281 RVO, § 58 AVG i. d. F. des Gesetzes vom 11. 7. 1985, (BGBl I 1450); ab 1. 1. 1992: § 243 III SGB VI). - Nach dem Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz vom 11. 7. 1985 gelten diese Bestimmungen nunmehr auch für den früheren Ehemann der Versicherten. So auch jetzt § 243 SGB VI. - 3. Frühere Ehegatten, die vor dem 1. 1. 1936 geboren sind, konnten bis zum 31. 12. 1988 erklären, daß für sie das bis 31. 12. 1985 gültige Hinterbliebenenrecht maßgebend sein sollte. Ansonsten galt das neue Hinterbliebenen-Rentenrecht aufgrund des Gesetzes vom 11. 7. 1985 mit Wirkung vom 1. 1. 1986, wonach bei Überschreiten eines Freibetrags Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen ist (Näheres vgl. Witwenrente). - 4. Ist die Ehe nach dem 30. 6. 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden, scheidet eine G.-(W.-/W.-)R. aus, da nach dem 1. 7. 1977 die Ehescheidung unter Durchführung des Versorgungsausgleichs erfolgt. Als Ausgleich wird u. U. eine Erziehungsrente gewährt. - 5. In dem am 1. 1. 1992 in Kraft getretenen Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) sind in § 243 SGB VI die Voraussetzungen dieser Rente (im wesentlichen unverändert) für alle drei Rentenversicherungszweige geregelt. - 6. Ist die Ehe nach dem Recht der früheren DDR geschieden worden und bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das in den neuen Bundesländern (Beitrittsgebiet) gegolten hat, ist § 243 SGB VI nicht anzuwenden. Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen besteht dann ein Anspruch auf Erziehungsrente, auch wenn die Ehe vor dem 1. 7. 1977 geschieden worden ist (§ 243 a SGB VI).
II. Gesetzliche Unfallversicherung: 1. Einer früheren Ehefrau des durch Arbeitsunfall Verstorbenen, deren Ehe mit ihm geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, wird nach seinem Tod auf Antrag Rente entsprechend § 590 RVO (ab 1.1.1997: § 66 SGB VII) gewährt, wenn er ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte oder wenigstens während des letzten Jahres vor seinem Tod geleistet hat (§ 592 RVO). Der Unterhalt bzw. Unterhaltsanspruch muß mindestens 25% des örtlich und zeitlich geltenden Regelbedarfs nach dem BSHG betragen. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, so erhält jede von ihnen nur den Teil der für sie zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer der Ehe mit dem Verletzten entspricht (§ 592 II RVO). - 2. Diese Regelungen gelten seit 1. 1. 1986 für einen früheren Ehemann der durch Arbeitsunfall Verstorbenen entsprechend (§ 592 IV RVO i. d. F. des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11. 7. 1985).
III. Bundesversorgungsgesetz: Die frühere Ehefrau (seit 1. 1. 1986: der frühere Ehegatte) eines Beschädigten erhält nach im wesentlichen gleichen Grundsätzen wie in der Renten- und Unfallversicherung eine G.-(W.-/W.-)R. Eine Versorgung ist nur solange zu leisten, als der frühere Ehegatte nach den ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte. Hat eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so bleibt dies unberücksichtigt. Der frühere Ehegatte erhält jedoch dieselbe Versorgung wie eine Witwe, die Versorgung wird also nicht nach Maßgabe der Dauer der jeweiligen Ehe zwischen Witwe und früherem Ehegatten geteilt.

 

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