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Zwischengesellschaft

I. Begriff: Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz in der Bundesrep. D. hat und die nicht nach § 3 I KStG von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (= ausländische Gesellschaft). Domiziliert eine solche Gesellschaft in einem niedrig besteuernden Land (Ertragsteuerbelastung unter 30%) und übt sie keine aktive Tätigkeit aus und sind an ihr unbeschränkt steuerpflichtige Personen (natürliche oder juristische Personen, eine oder mehrere) zu mehr als 50% beteiligt, so ist sie als Zwischengesellschaft zu qualifizieren. Ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, so reicht auch eine mindestens 10%ige Beteiligung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus.
II. Bedeutung: Ausländische Gesellschaften, die nicht Zwischengesellschaft sind, unterliegen mit ihren Einkünften grundsätzlich nicht der deutschen Besteuerung, soweit sie nicht ausnahmsweise beschränkt steuerpflichtig sind. Eine deutsche Besteuerung tritt erst ein, wenn Gewinne an einen inländischen Gesellschafter ausgeschüttet werden (Abschirmwirkung). Hat der inländische Gesellschafter Einfluß auf die Ausschüttungspolitik, so kann er bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die in der ausländischen Gesellschaft erzielten Einkünfte der inländischen Besteuerung unterliegen sollen. Diese Abschirmwirkung wird für Zwischengesellschaft dadurch aufgehoben, daß die Einkünfte der Zwischengesellschaft dem inländischen Gesellschafter unabhängig von der Ausschüttung zugerechnet und bei ihm besteuert werden. Die steuerliche Motivation zur Errichtung von Basisgesellschaften entfällt damit.
III. Besteuerung: 1. a) Die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind dem inländischen Steuerpflichtigen auch ohne Ausschüttung abzüglich der darauf lastenden ausländischen Steuern hinzuzurechnen. Bei einem negativen Hinzurechnungsbetrag entfällt die Hinzurechnung. - b) Der Hinzurechnungsbetrag gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Er gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft als zugeflossen. Gehören Anteile an einer Zwischengesellschaft zu einem Betriebsvermögen, so erhöht der Hinzurechnungsbetrag den Gewinn. - c) Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft sind nach den deutschen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln. Eine vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 III EStG reicht aus. - d) Verluste der ausländischen Zwischengesellschaft können nach Maßgabe des § 10 d EStG (Verlustabzug) mit früheren/späteren Gewinnen der Zwischengesellschaft verrechnet werden. - e) Sind ausgeschüttete Gewinne einer Zwischengesellschaft nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begünstigt (z. B. nach der Freistellungsmethode befreit), so gilt dies auch für den Hinzurechnungsbetrag, soweit nicht im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, die mehr als 10% der den gesamten Zwischeneinkünfte zugrunde liegenden Bruttoerträge betragen oder 12 000 DM übersteigen. - 2. a) Der Hinzurechnungsbetrag ist um die Gewinnanteile zu kürzen, die die Zwischengesellschaft für den Hinzurechnungszeitraum tatsächlich ausschüttet. - b) Übersteigt die Ausschüttung den Hinzurechnungsbetrag, so ist ein Betrag in Höhe der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu erstatten, der für die vorangegangenen vier Jahre auf Hinzurechnungsbeträge bis zur Höhe des übersteigenden Betrages entrichtet und noch nicht erstattet worden ist. - c) Soweit im Hinzurechnungsbetrag Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter enthalten sind, ist eine Kürzung um ausgeschüttete Gewinnanteile nicht vorzunehmen. Vielmehr sind in diesem Fall die Ausschüttungen steuerfrei, soweit sie die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht übersteigen. - 3. Steueranrechnung: Der Steuerpflichtige kann das sog. Grossing-up-Verfahren beantragen, wonach der Hinzurechnungsbetrag um die von der Zwischengesellschaft gezahlten Ertragsteuern zu erhöhen ist, gleichzeitig aber diese Steuern auf die inländische Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Steuerpflichtigen angerechnet werden können. - 4. a) Enthalten die Gewinne ausländischer Zwischengesellschaft Schachteldividenden anderer ausländischer Gesellschaften (sog. Enkelgesellschaften), deren Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiver Tätigkeit stammen, so unterliegen diese Gewinne insoweit nicht der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, als sie bei unmittelbarem Bezug von der Enkelgesellschaft befreit gewesen wären. Wäre statt der Befreiung die indirekte Anrechnung bei der Körperschaftsteuer anzuwenden gewesen, so ist diese auch bei einem Bezug über die Zwischengesellschaft anzuwenden. - b) Enthalten die Gewinne der Zwischengesellschaft Gewinnanteile einer inländischen Enkelgesellschaft, sind diese mit dem auf den unbeschränkt Steuerpflichtigen entfallenden Anteil nicht in den Hinzurechnungsbetrag einzubeziehen, wenn der Steuerpflichtige eine Kapitalgesellschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder ein Betrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist und mindestens zu 25% als an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt anzusehen ist und die wesentliche Beteiligung ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem maßgebenden Abschlußstichtag besteht.

 

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