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Basisgesellschaften

I. Allgemeines: 1. Begriff: Kapitalgesellschaften oder andere Rechtsträger in ausländischen Staaten, die als zwischengeschaltete, von der Inlandsbesteuerung losgelöste Auslandsbasen deutscher Unternehmen zum verselbständigten Träger von Einkommen und Vermögen gemacht werden (z. Basisgesellschaften Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften etc.). - Keine Basisgesellschaften in diesem Sinn sind reine Betriebsgesellschaften (Betriebsaufspaltung), die lediglich den Standortfaktor der niedrigeren Steuern nutzen; Gesellschaften, die nur im nationalen Bereich des ausländischen Staates tätig werden, sowie Unternehmen, die ihre Erzeugnisse zwar in mehrere Länder verkaufen, aber Sitz und Geschäftsleitung in dem ausländischen Staat haben. - 2. Bedeutung: Funktionen der Basisgesellschaften sind sehr mannigfaltig und reichen von reinen Briefkastengesellschaften über geringe eigene wirtschaftliche Geschäftstätigkeit im Basisland bis zu international bedeutsamen Koordinierungs- und Steuerungsfunktionen. - 3. Rechtsform: a) I. a. als Aktiengesellschaften (AG). Diese Gesellschaftsform ist insbes. in der Schweiz und Liechtenstein sehr vielseitig, mit geringer Publizität ausgestattet und läßt den Kapitalgeber weitgehend anonym. b) Basisgesellschaften als GmbH haben offenbar wegen steuerlicher Vorteile in der Schweiz an Zahl zugenommen. c) Die Anstalt liechtensteinischen Rechts ist selbständige Rechtsperson, die ihre Firma i. d. R. frei wählen kann. Das Kapital bleibt ungeteilt oder ist in Anteile zerlegt. Die Anonymität des Kapitalgebers kann weitgehend gewahrt werden. d) Seltener sind Basisgesellschaften als Trusts. Diese rechtlich selbständigen Treuhandgesellschaften haben eigenes, allein haftendes Vermögen und werden unter eigenem Namen betrieben. e) Stiftungen und Familienvereine als Basisgesellschaften nur in Ausnahmefällen.
II. Steuerrecht: 1. Geschäftsleitung im Inland: Ausländische Basisgesellschaften unterliegen der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht, wenn sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland befindet. - 2. Geschäftsleitung im Ausland: a) Liegt der Ort der Geschäftsleitung im ausländischen Sitzstaat der Basisgesellschaften und übt die Basisgesellschaften eine aktive Tätigkeit aus, deren Risiko sie trägt, so wird die steuerliche Abschirmwirkung der ausländischen Gesellschaft anerkannt: Das Ergebnis unterliegt nur insoweit der deutschen Besteuerung, als es durch eine deutsche Betriebsstätte erzielt wird. - b) Übt eine ausländische Basisgesellschaften eine passive Tätigkeit aus, so greift unter den Voraussetzungen des Außensteuergesetzes die Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischengesellschaften. - Liegen trotz passiver Tätigkeit die Voraussetzungen einer Zwischengesellschaft nicht vor, kann nur im Falle eines Scheingeschäftes (§ 41 II AO) oder eines Mißbrauchs (§ 42 AO) die Abschirmwirkung der Basisgesellschaften durchbrochen werden. - 3. Zu beachten ist die weitgehende Verpflichtung von Steuerpflichtigen zur Sachverhaltsaufklärung bei Auslandsbeziehungen (§ 90 II AO).

 

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