1. Charakterisierung: Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis nur zum Schein vorgenommen wird. Das Scheingeschäft ist nichtig; soll damit ein anderes Rechtsgeschäftverdeckt werden, so ist das letztere gültig, sofern die etwa vorgeschriebene Form (z. B. bei Scheinkaufvertrag anstelle Schenkungöffentliche Beurkundung des Schenkungsversprechens) gewahrt ist (§ 117 BGB). - 2. Auch steuerlich ist das Scheingeschäft ohne Bedeutung; für die Besteuerung ist ggf. das verdeckte Rechtsgeschäft maßgebend; Steuerumgehung.