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Scheingesellschaft

Handelsgesellschaft, die ohne Abschluß eines Gesellschaftsvertrages den Betrieb unter gemeinsamer Firma aufnimmt. Die Scheingesellschaft muß sich gutgläubigen Dritten gegenüber wie eine ordentlich zustande gekommene Gesellschaft behandeln lassen. So haften z. B. die Gesellschafter einer zum Schein gegründeten OHG Dritten gegenüber für Gesellschaftsschulden als Gesamtschuldner persönlich (§ 128 HGB).

 

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