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Scheingesellschafter
Bezeichnung für denjenigen, der durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Anschein erweckt, er sei persönlich haftender Gesellschafter einer Handelsgesellschaft. - Er haftet dann für Verbindlichkeiten aus Geschäften, die ein Dritter im Vertrauen auf diesen Rechtsschein abschließt. - Diese Wirkung des Rechtsscheines endet, wenn der Dritte von der wahren Sachlage Kenntnis erhält oder wenn eine Nachprüfung der wahren Sachlage für ihn zumutbar erscheint.
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