rechtswidrige Form der Steuerabwehr. Steuerumgehung ist der Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts zur Umgehung oder Minderung öffentlicher Abgaben. - Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige die für ihn günstigste rechtliche Form wählen; Mißbrauch liegt vor, wenn der gewählte Weg offensichtlich unangemessen ist. Unangemessen ist die rechtliche Gestaltung, wenn sie zu einer Steuerersparnis führt und nicht durch weitere (nicht-steuerliche) Gründe gerechtfertigt werden kann. Die Steuerersparnis ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung der Steuerumgehung - Folgen: Die Steuern sind so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären (§ 42 AO). - Nur bei Grenzfällen kann Steuerumgehung als Steuerhinterziehung strafbar oder als Steuerordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden.