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Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

1. Allgemein: Gesetz über den Wertpapierhandel vom 26.7.1994, das im Rahmen des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes verabschiedet wurde und dort mehrere wichtige Aufgaben übernommen hat: (1) die Verfolgung und präventive Bekämpfung von Insider-Geschäften; (2) Überwachung der Ad-hoc-Publizität der börsennotierten Unternehmen; (3) Überwachung der Publizität bei Transaktionen über bedeutende Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen; (4) Zusammenarbeit mit ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörden und internationalen Organisationen. - Anzuwenden ist das WpHG nach § 1 auf den börslichen und außerbörslichen Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie auf Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften. - 2. Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (§ 3 ff.): Die Aufsicht nach den Vorschriften des Gesetzes übt das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel aus, das eigens zu diesem Zwecke errichtet wurde. Beim Bundesaufsichtsamt wurde ein Wertpapierrat gebildet, der aus Vertretern der Länder besteht, der bei der Aufsicht mitwirkt und mindestens einmal im Jahr vom Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes einberufen wird. Zudem regelt das WpHG die Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland und mit den zuständigen Stellen im Ausland. Das Bundesaufsichtsamt kann seine Verfügungen, die es innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse trifft, mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. - Kreditinstitute mit den im § 9 WpHG bestimmten Voraussetzungen sind verpflichtet, dem Bundesaufsichtsamt jedes Geschäft in Wertpapieren oder Derivaten gemäß diesem Gesetz spätestens an dem auf den Tag des Geschäftsabschlusses folgenden Werktag, der kein Samstag ist, mitzuteilen, wenn sie das Geschäft im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder als Eigengeschäft abschließen. - 3. Insiderüberwachung (§ 12 ff.): Als Insiderpapiere werden Wertpapiere gezählt, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder zum Freiverkehr einbezogen sind oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem Markt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zugelassen sind. Darüber hinaus gelten als Insiderpapiere auch Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren und Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich in der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt, sowie Terminkontrakte und damit verbundene Rechte. - Insider ist, wer (1) als Mitglied des Geschäftsleitungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens, (2) aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder (3) aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten kursbeeinflussenden Tatsache hat. Dem Insider ist verboten, solche Kenntnisse zum eigenen Vorteil zu verwenden, einem anderen unbefugt mitzuteilen oder auch nur zugänglich zu machen oder zur Grundlage einer Empfehlung zu machen. Auf der anderen Seite wird der Emittent verpflichtet, eine kursbeeinflussende Tatsache im Sinne des WpHG unverzüglich zu veröffentlichen. - 4. Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften (§ 21 ff.): Grundsätzlich gilt, wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte erreicht, überschreitet oder unterschreitet, hat der Gesellschaft wie auch dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen, unter Angabe seiner Anschrift schriftlich mitzuteilen. Das börsennotierte Unternehmen hat dann dem Gesetz zufolge unverzüglich, spätestens neun Kalendertage nach Zugang der Mitteilung, diese in deutscher Sprache in einem überregionalen Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen. - 5. Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 38 ff.). Wer gegen die Bestimmungen des WpHG verstößt, kann mit Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einem Bußgeld von bis zu 3 Millionen DM bestraft werden.

 

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