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Weingesetz

i. d. F. vom 8. 7. 1994 (BGBl I 1467), in Kraft seit 1. 9. 1994. Das neue Weingesetz ist Teil des Gesetzes zur Reform des Weinrechts und umfaßt nunmehr auch das durch die Weinrechtsreform aufgehobene Weinwirtschaftsgesetz i. d. F. vom 29. 10. 1992 (BGBl I 1824). - 1. Zweck: Das Weingesetz regelt den Anbau, das Verarbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförderung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des Weinbaus, soweit das nicht für den Weinbau und die Weinwirtschaft unmittelbar durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft geregelt ist (§ 1). - 2. Inhalt: a) Zur Herstellung inländischen Weins dürfen nur Trauben verwendet werden, die auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, die zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind (§ 4). Befinden sich diese Flächen in bestimmten Anbaugebieten, gelten sie als zur Erzeugung von Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (b. A.) geeignet (§§3, 5). Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen bedürfen der behördlichen Genehmigung (§§ 6, 7). Die neue Hektarhöchstertragsregelung verpflichtet die Landesregierungen zur Festlegung von Hektarhöchsterträgen. Erfolgt dies für Qualitätsgruppen unterschiedlich, so darf der Hektarertrag für Tafelwein 150 Hektoliter nicht übersteigen (§ 9). Die übersteigende Erntemenge darf ab Ernte 1997 nur noch bis zu 20 % überlagert werden, der Rest ist bis zum 15. Dezember des Folgejahres zu destillieren (§§ 10, 11). b) Für die Verarbeitung gelten besondere Regelungen über die Behandlungsverfahren und -stoffe (§ 13), die Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen (§ 14), die Erhöhung des Alkoholgehalts und der Süßung (§ 15) sowie für das Inverkehrbringen und Verarbeiten (§ 16). c) Für die Bezeichnung des Weins gelten ebenfalls gesonderte Vorschriften. Inländische Weine können als Tafelwein, Qualitätswein, Qualitätswein b. A. - dieser umfaßt die neue Weinklasse Qualitätswein garantierten Ursprungs (§ 18) -, oder Qualitätswein mit Prädikat bezeichnet werden. Prädikate sind Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese, Eiswein; sie dürfen nur nach Zuerkennung und Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer verwendet werden. Bei Qualitätsweinen b. A. sind als geographische Herkunftsbezeichnungen zusätzlich zu dem auf Grund der Rechtsakte der EG vorgeschriebenen Namen des Anbaugebietes nur in die Weinbergsrolle eingetragenen Namen von Lagen und Bereichen, Gemeinden und Ortsteilen zulässig; bei Landweinen das Landweingebiet und bei Tafelweinen die Namen von Weinbaugebieten und Untergebieten. d) Mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen dürfen Erzeugnisse, die dem Weingesetz unterliegen, nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt oder zum Gegenstand der Werbung gemacht werden (§ 25). Gesundheitsbezogene Angaben bedürfen der Zulassung (§ 24). e) Zur Überwachung enthält das Weingesetz Vorschriften über besondere Verkehrsverbote (§ 28), Weinbuchführung (§ 29), Begleitpapiere (§30), Meldepflichten (§ 33) sowie Befugnisse der für die Überwachung des Weingesetz zuständigen Behörden und Weinkontrolleure (§ 31). f) Die Einfuhr von Drittlandserzeugnissen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, bedarf der Zulassung und unterliegt behördlicher Kontrolle (§§ 35, 36). g) Deutscher Weinfonds: Anstalt des öffentlichen Rechts mit folgenden Aufgaben im Rahmen seiner Mittel: Förderung der Qualität und des Absatzes des Weines sowie Hinwirkung auf den Schutz seiner Bezeichnungen. Organe sind Vorstand, Aufsichtsrat und Verwaltungsrat (§ 37). Der Deutsche Weinfonds darf zur Beschaffung der erforderlichen Mittel eine jährliche Abgabe von 1,30 DM je Ar der Weinbergsfläche, sofern diese größer ist als 5 Ar, von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten und von Käufern und Verwertern erstmals in den Handel gebrachten Mostes oder Weines inländischen Ursprungs 1,30 DM je 100 Liter und 1,30 DM je 133 kg bei Trauben oder Traubenmaische erheben (§ 43). h) Verstöße gegen das Weingesetz werden als Vergehen mit Geld- oder Freiheitsstrafen (§§ 48, 49) oder als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen (§ 50) geahndet. Gegenstände, auf die sich derartige Verstöße beziehen, können eingezogen werden (§ 52). - 3. Übergangsregelungen und Fortgeltung: § 57 des neuen Weingesetz enthält einen Katalog derjenigen Vorschriften des alten Weingesetz (i. d. F. vom 27. 8. 1992, BGBl I 1196 m. spät. Änd.) und des aufgehobenen Weinwirtschaftsgesetzes, die in der bis zum 15. 7. 1994 geltenden Fassung fortgelten, bis aufgrund der Ermächtigungen des Weingesetz 1994 neue Regelungen getroffen sind. Durch das in Art. 3 des Weinrechtsreformgesetzes enthaltene Gesetz zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend Branntwein aus Wein (BGBl I 1467) gilt das alte Weingesetz in gewissem Umfang als Art Brandweingesetz zunächst fort.

 

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