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Weinsteuer

1. Allgemeines: Die EU-rechtlichen Vorschriften der Verbrauchsteuersystemrichtlinie sehen die Einführung einer Weinsteuer in allen Mitgliedstaaten vor, erlauben jedoch die Festsetzung eines Nullsatzes. - 2. Rechtsgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland: Schaumweinsteuergesetz i. d. F. vom 21. 12. 1992 (§ 26 ff.). - 3. Steuergegenstand: Wein; definiert in Anlehnung an bestimmte Positionen der kombinierten Nomenklatur. - 4. Steuersatz: In Deutschland keine Steuererhebung (Nullsatz). - 5. Verfahren: Der gewerbliche Verkehr mit Wein unterliegt im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten einer Erlaubnispflicht und der Steueraufsicht; Ziel ist es, die korrekte Besteuerung von Wein in den andern Mitgliedstaaten zu unterstützen.

 

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