Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Verrechnungsscheck

1. Begriff: Scheck, bei dem durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk (z. B. "nur zur Gutschrift") untersagt ist, daß der Scheck in bar bezahlt wird (Art. 39 ScheckG). Der Vermerk kann von dem Aussteller und jedem Inhaber des Schecks handschriftlich, mittels Stempel oder Druck angebracht werden. Der Vermerk ist in seinen Wirkungen nicht mehr zu beseitigen, auch eine Streichung des Verrechnungsvermerks gilt als nicht erfolgt. Das Wesen des Schecks als Orderpapier (Orderscheck) oder als Inhaberpapier (Inhaberscheck) wird durch die Verrechnungsklausel nicht beeinflußt. - 2. Gutschrift: Die bezogene Bank darf den Scheck nur im Wege der Gutschrift auf ein Konto des Inhabers, Überweisung des Betrages auf das Konto eines anderen Bankkunden oder Inhabers eines Postgirokontos, Ausgleichung im Abrechnungsverkehr oder Aufrechnung einlösen. Die Gutschrift in diesem Sinne gilt als Zahlung. Zahlt die bezogene Bank einen Verrechnungsscheck jedoch in bar aus, haftet sie für den dadurch entstehenden Schaden, aber nur bis zur Höhe der Schecksumme. Das bedeutet, daß sie das Risiko der Auszahlung an einen Nichtberechtigten trägt. - 3. Die Übertragung ist durch Indossament oder bloße Einigung und Übergabe möglich. Der Scheckprotest wird ggf. mangels Zahlung erhoben; ebenso geht der Rückgriff auf Zahlung der Rückgriffsumme. - 4. Da das Verbot der Barauszahlung nur gegen den Bezogenen wirkt, kann ein Zwischenerwerber den Scheck auch in bar bezahlen. Er ist aber zu eingehender Prüfung der Persönlichkeit und der Berechtigung des Inhabers verpflichtet. Der Zentralverband des deutschen Bank- und Bankiergewerbes hat seinerzeit die Banken aufgefordert, von einer Barauszahlung auf andere Banken gezogener Verrechnungsscheck grundsätzlich abzusehen, es sei denn, daß es sich bei dem Einlieferer um einen bekannten und vertrauenswürdigen Kunden handelt, der aus besonderen Gründen die Barauszahlung eines derartigen Schecks wünscht. - 5. Wirkung/Bedeutung: Durch dieses Verfahren wird der Mißbrauch von Verrechnungsscheck durch Nichtberechtigte erschwert, da jederzeit feststellbar ist, wem der Scheck gutgeschrieben wurde. Zugleich wird die v. a. bei kleineren Beträgen übliche Überweisung von Verrechnungsscheck durch einfachen Brief oder als Postkarte ermöglicht. Bei höherer Schecksumme ist sorgfältigere Behandlung (z. B. Orderscheck als V.) empfehlenswert. In der Praxis wird der weitaus größte Teil der Schecks als Verrechnungsscheck ausgestellt. Mit zwei quer über den Barscheck angebrachten parallelen Linien, wird dieser nicht zum V., sondern zum gekreuzten Scheck.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Verrechnungspreis
Verrechnungsverbot

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Theorie der arbeitergeleiteten Unternehmung | Erfüllungsprinzip | Verelendung | Rentenschuld | Altersruhegehalt
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum