Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Sozialkosten

soziale Aufwendungen, soziale Leistungen, Soziallasten, Teil der im betrieblichen Rechnungswesen zu erfassenden Arbeitskosten (Personalnebenkosten). 1. Gesetzliche S.: Durch Gesetz, Verordnung oder Tarifordnung veranlaßte Aufwendungen, vor allem die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung (Angestellten-, Arbeiterrenten-, Knappschafts-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) und Unfallversicherung (einschl. der Berufsgenossenschaft). Diese gesetzlichen Sozialkosten werden mit den Löhnen und Gehältern zugleich fällig und mit diesen gebucht und kostenmäßig abgerechnet. - Buchung: a) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung: Konto Sozialaufwand (soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, § 275 II Nr. 6 b HGB) an noch nicht abgeführte Sozialversicherung; noch nicht abgeführte Sozialversicherung an Bankkonto. (Die Arbeitnehmeranteile sind nicht Sozialkosten der Unternehmung sondern durchlaufende Posten; Buchung: Lohnkonto an noch nicht abgeführte Sozialversicherung, noch nicht abgeführte Sozialversicherung an Bank.) b) Beiträge an die Berufsgenossenschaften werden ausschließlich vom Unternehmer im Umlageverfahren nach Lohn- und Gehaltssumme geleistet. Buchung: soziale Abgaben etc. (§ 275 II Nr. 6 b HGB) an Bankkonto. - 2. Freiwillige S.: Aufwendungen aus der mehr oder weniger freiwilligen Durchführung fürsorglicher Maßnahmen zugunsten der Belegschaft oder deren Angehörigen, z. B. Zuschüsse an Pensionskassen, Gratifikationen, Werkküchen, Werkswohnungen, Erholungsheime, Unterstützungseinrichtungen, Ausgaben für kulturelle und sportliche Förderung der Belegschaftsmitglieder und dgl. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden freiwillige Sozialkosten als sonstige betriebliche Aufwendungen (§ 275 II und III HGB) erfaßt. Nur tarif- und branchenübliche Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar dem Betriebszweck dienen, werden in die Kostenrechnung übernommen. In größeren Betrieben wird ein Teil der freiwilligen Sozialkosten häufig als sekundäre Kostenarten in Hilfskostenstellen (Kantinen, Werkbüchereien u. ä.) erfaßt. - Anders: soziale Kosten, volkswirtschaftliche Kosten.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Sozialkapital
Soziallasten

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Verfolgungsermessen | Einzelpolice | Feinmechanik Optik Herstellung von Uhren | Gray (Gy) | marked aggregation economics
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum