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privatwirtschaftliche Marktwirtschaft
freie Marktwirtschaft.
I. Begriff: Wirtschaftsordnung mit Dominanz des Privateigentums an den Produktionsmitteln und dezentraler Koordination der individuellen Wirtschaftspläne durch freien Wettbewerb auf nationalen und internationalen Güter- und Faktormärkten. Realisiert ist sie u. a. in den Staaten der EU und Nordamerikas.
II. Wirtschaftskoordination: Die einzelwirtschaftlichen Planträger (Unternehmer und Haushalte) treffen ihre Entscheidungen über Produktion, Konsum, Sparen und Investieren und damit über Angebot und Nachfrage auf den einzelnen Märkten nach eigenen Zielvorstellungen im Streben nach Gewinn- (Gewinnprinzip) bzw. Nutzenmaximierung. Dabei richten sie sich nach den für sie relevanten Marktpreisen, die bei freier Preisbildung die gesamtwirtschaftlichen Knappheitsrelationen der Güter und Leistungen ausdrücken und die wiederum durch die Reaktionen der Wirtschaftssubjekte selbst beeinflußt werden. Dieser permanente Rückkopplungsprozeß bewirkt die Abstimmung der Einzelpläne und lenkt das selbstinteressierte Handeln in gesamtwirtschaftlich wohlfahrtsfördernde Bahnen: Sich frei bildende Preise informieren die Planträger über das jeweils zweckmäßigste Handeln, zwingen sie ggf. zu Planänderungen und motivieren sie durch Aussicht auf Gewinn- bzw. Nutzensteigerung. Der Wettbewerb kontrolliert gleichzeitig das individuelle Selbstinteresse, da durch Reaktionen der Marktneben- und -gegenseite und hierdurch induzierte Preisänderungen die permanente Gefahr der Gewinnerodierung sowie bei unsachgemäßen Entscheidungen die Gefahr von Vermögensverlusten besteht. Der Wettbewerb kann seine Funktion um so wirksamer erfüllen, je größer die individuelle Wettbewerbsfreiheit ist, d. h. je größer die Möglichkeiten der Anbieter zu Änderungen ihrer Produktionsprogramme bei Datenänderungen sowie zu vorstoßendem und nachfolgendem (imitierendem) Wettbewerb sind und je geringere Tendenzen zu Wettbewerbsbeschränkungen bestehen.
III. Staatsfunktionen: 1. Voraussetzungen für eine solche, auf dem Konzept des Liberalismus beruhende Ordnung sind: a) staatliche Gewährleistung der individuellen Wirtschafts- und Vertragsfreiheit und b) Etablierung individuell zugeordneter und übertragbarer Eigentumsrechte (property rights) an den wirtschaftlichen Gütern. Auch hat der Staat eine aktive und vorbeugende Politik zum Schutz der Wettbewerbsfreiheit zu betreiben, um das Entstehen wettbewerbshemmender Marktmacht zu verhindern (vgl. hierzu und zu den sonstigen konstitutiven und regulierenden Prinzipien einer Wettbewerbsordnung Freiburger Schule). - 2. Die Frage nach Notwendigkeit und Umfang sonstiger staatlicher Aktivitäten (z. B. Bereitstellung öffentlicher und meritorischer Güter, Sozial-, Vermögens-, Konjunktur-, Strukturpolitik etc.) wird je nach wirtschaftspolitischem Leitbild (neben Ordoliberalismus z. B. soziale Marktwirtschaft, gesamtwirtschaftliche Planung, Planification, Wohlfahrtsstaat) und wirtschaftstheoretischer Konzeption (Neoklassik, Monetarismus, Keynessche Lehre etc.) unterschiedlich beantwortet. - 3. Die Erfahrungen zeigen, daß die Zunahme staatlicher Aktivitäten die Funktionsfähigkeit der Wettbewerbsordnung einschränken kann (Dirigismus, Interventionismus). Die Sicherung einer Wettbewerbsordnung erfordert daher die Überprüfung aller staatlichen Aktivitäten im Bereich der Ordnungs- und Prozeßpolitik im Hinblick nicht nur auf ihre Ziel-, sondern auch auf ihre Marktkonformität.
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