|
|
Koordination
I. Organisation: 1. Begriff: Abstimmung von Teilaktivitäten in Hinblick auf ein übergeordnetes Ziel. Anlaß zu Koordination besteht, wenn zwischen den arbeitsteiligen (Arbeitsteilung) Handlungen der organisatorischen Einheiten Interdependenzen existieren. - 2. Vorgehen: Da die Art der Kompetenzabgrenzung das Interdependenzprofil einer Organisationsstruktur in gewissem Ausmaß beeinflußt (vgl. z. B. bei der Funktionalorganisation, Spartenorganisation und Regionalorganisation), kann die jeweilige Festlegung der Kompetenz zu einer Vereinfachung bzw. Erschwerung der Koordination führen. Bei gegebener Kompetenzverteilung erfolgt die Koordination durch Kommunikation zwischen den betroffenen Einheiten. - 3. Daraus, daß der Austausch von Informationen Kommunikationskosten verursacht, bei einem Verzicht auf Koordination hingegen Autonomiekosten (z. B. durch Lieferverzögerungen und entgangene Kundenaufträge) anfallen, ergibt sich das - nur bedingt lösbare (organisatorische Effizienz) - Problem der Bestimmung des optimalen Umfangs der K.
II. Wirtschaftspolitik: 1. Begriff: Abstimmung von Wirtschaftsplänen in einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Realgüterwirtschaftlich betrachtet besteht ein Koordinationsbedarf hinsichtlich a) der Konsumpläne der Haushalte und der Produktionspläne der Unternehmen sowie b) der Produktionspläne der Unternehmen untereinander, die in Zulieferbeziehungen stehen. - 2. Arten: a) Ex-post-Koordination (marktmäßige K.): Die bei juristischer (Vertragsfreiheit) und planerischer Selbständigkeit gefällten Wirtschaftspläne werden schrittweise einander angepaßt, nachdem die im Regelfall zu erwartenden Ungleichgewichte Preisbewegungen auslösen und auf die Wirtschaftspläne korrigierend zurückwirken. Eine Koordination ergibt sich allmählich nach Ablauf einiger Perioden. Überwiegendes Koordinationsprinzip in der Marktwirtschaft. - b) Ex-ante-Koordination (Koordination auf zentrale Anweisung): Die Abstimmung der Wirtschaftspläne aufeinander erfolgt vor ihrer späteren Durchführung. Eine Koordinationsinstanz erarbeitet, ausgehend von einer wirtschaftlichen Zielsetzung, die Leistungsbeiträge der beteiligten Wirtschaftseinheiten und weist sie als verbindliche Planvorgaben zu. Die Koordination ist bei der Planausführung ohne spätere Korrekturnotwendigkeiten somit gewährleistet. Überwiegendes Koordinationsprinzip in der Zentralverwaltungswirtschaft und in der Organisation.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|