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leitender Angestellter

I. Begriff: Mit der Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen betraute Person. Da keine einheitliche gesetzliche Definition besteht, entscheidet die Verkehrsauffassung. Nach der Rechtsprechung ist l. A., wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, daß ein Angestellter ausreichend bedeutsame unternehmerische Aufgaben wahrnimmt, dabei einen erheblichen Entscheidungsspielraum zu verantworten hat und dies auch seiner Dienststellung und seinem Dienstvertrag entspricht. Auslegungsregeln zum Begriff des l. A. im Sinne des BetrVG enthält § 5 IV BetrVG.
II. Rechtsstellung: Arbeitsrechtlich bleibt der l. A. grundsätzlich "echter" Arbeitnehmer. - Es bestehen zudem folgende Sondervorschriften: 1. Arbeitszeit: leitender Angestellter A. sind vom ArbzG ausgenommen (§ 18 I Nr. 1 ArbzG). - 2. Kündigungsschutz: Der Kündigungseinspruch des Betriebsrats gilt nicht für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit sie zur selbständigen Einstellung oder Entlassung berechtigt sind. Das Arbeitsverhältnis ist auf nicht zu begründenden Antrag des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozeß durch Gerichtsurteil auslösbar (§ 14 KSchG). - 3. Betriebsverfassungsgesetz: Diesem unterstehen nicht l. A., die zur selbständigen Einstellung und Entlassung berechtigt sind oder Generalvollmacht oder Prokura besitzen oder eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen (z. B. Wirtschaftsprüfer, Leiter des betrieblichen Sicherungswesens im Bergwerk, nicht dagegen Abteilungsleiter im Verkauf), die ihnen wegen deren Bedeutung für Bestand und Entwicklung des Betriebes im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen sind (§ 5 III BetrVG). Sie besitzen kein aktives und passives Wahlrecht bei der Wahl des Betriebsrats; kein Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellung, Umgruppierung, Versetzung und Entlassung des l. A., aber Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat Mitteilung zu machen (§ 105 BetrVG). leitender Angestellter A. können Sprecherausschüsse gem. dem Sprecherausschußgesetz vom 20. 12. 1988 (BGBl I 2312, 2316) bilden, die ihre Gruppeninteressen vertreten. - 4. Mitbestimmungsgesetz: leitender Angestellter A. im Sinne des BetrVG haben das aktive und passive Wahlrecht im Rahmen der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer (§ 3 MitbestG). Das MitbestG hat den l. A. einen Sitz im Aufsichtsrat der vom Gesetz erfaßten Unternehmen zuerkannt (§ 15 II 3 MitbestG). - 5. Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit: leitender Angestellter A. dürfen nur auf Arbeitgeberseite als ehrenamtliche Richter bei Arbeits- und Sozialgerichten fungieren (§§ 22 II Nr. 2, 37 II, 43 III ArbGG, §§ 16 IV Nr. 4, 35 I, 47 SozGG). - 6. Institutionalisierung: Etwa zehn eigene Verbände der l. A., die in der Union der Leitenden Angestellten (ULA) als Spitzenverband zusammengefaßt sind.

 

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