bestimmte allgemeine Grundsätze über die Auslegung von Rechtsnormen, aber auch von Rechtsgeschäften. Herkömmlich in grammatische (Wortlaut), historische (Gesetzesgeschichte, Wille des historischen Gesetzgebers, auch subjektive A.), systematische (Stellung der Regelung im Zusammenhang mit anderen Normen) und teleologische (Zweck der Norm) unterschieden. Zwischen Kaufleuten spielen entsprechend den Verkehrssitten die Handelsbräuche, die "Gewohnheiten und Gebräuche im Handelsverkehr" oder der "Handelsbrauch" als Auslegungsregeln eine bedeutende Rolle (§ 346 HGB). Auf Unkenntnis der Handelssitten kann sich ein Kaufmann nicht berufen, er muß sie gegen sich gelten lassen.