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Äquivalenzprinzip

I. Besteuerung: Besteuerungsprinzip, nach dem sich die Höhe der Abgaben nach dem Empfang staatlicher Leistungen durch den Staatsbürger richtet; auch benefit principle genannt. Für den Nutzen, den die Bürger aus öffentlichen Gütern und Diensten ziehen, sollen sie aus Gründen der Allokation ein marktpreisähnliches Entgelt zahlen. - Formen: a) Individuelle Äquivalenz: Äquivalenz bzgl. einzelner Personen; kaum realisierbar, bei manchen Leistungen nicht gewollt; b) gruppenmäßige Äquivalenz: Äquivalenz bzgl. Gruppen, insbes. regional abgegrenzter Gruppen; wichtiges Kriterium für die Bemessung öffentlicher Einnahmen und deren Verteilung im aktiven Finanzausgleich. - Beurteilung: Nach heutiger Meinung ist das Ä. unbrauchbar, da der Nutzen i. d. R. nicht praktikabel meßbar und individuell zurechenbar ist. - Die auf dem Ä. aufbauende Äquivalenz- oder Interessentheorie ist eine von Locke, Montesquien, Schlözer etc. vertretene Steuerrechtfertigungslehre. - Gegensatz: Leistungsfähigkeitsprinzip.
II. Individualversicherung: Grundsatz, nach dem jeder Versicherte im Rahmen der Gefahrengemeinschaft weitgehend entsprechend seinem speziellen Risiko, ausgedrückt in möglichst gerechter Prämie, zur Versicherungsunternehmung beiträgt. - Bedeutet in der Prämienkalkulation, daß der versicherungstechnische Barwert der Nettoprämien dem Barwert der Versicherungsleistungen entsprechen muß.
III. Sozialversicherung: In der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten gilt das Ä., eingeführt durch den Faktor "p" der Rentenformel; das ist der Prozentsatz der persönlichen Bemessungsgrundlage, die die Kopplung von Leistung und Gegenleistung (Beitragszahlung und Rentenhöhe) ausdrückt. - Beurteilung: Angesichts der Notwendigkeit, auch bei niedrigen Einkommen zu einer ausreichenden Rente zu kommen, wird dieser Tatbestand gelegentlich dahingehend kritisiert, daß eine gewisse Umverteilung von den hohen zu den sehr niedrigen Renten möglich sein müßte. - Vgl. auch Gestaltungsprinzipien der Sozialpolitik.
IV. Lohn und Leistung: Grundsatz des leistungsgerechten Lohns (Lohngerechtigkeit). Bezieht sich nicht auf eine Festlegung der absoluten Lohnsumme, sondern fordert, daß die relative Lohnhöhe, also die Verhältnisse der einzelnen betrieblichen Löhne zueinander, den jeweiligen Leistungen entsprechen. Das Ä. beinhaltet: a) Forderung nach Äquivalenz von Lohn und Anforderungsgrad (Arbeitsschwierigkeit), errechenbar durch eine geeignete Lohnsatzdifferenzierung: Mit Hilfe der Arbeitsbewertung sind die Anforderungsgrade der einzelnen Arbeitstätigkeiten als Grundlage für die arbeitsplatzweise Differenzierung der Lohnsätze auf der Basis der Normalleistung zu bestimmen. b) Äquivalenz von Lohn und Leistungsgrad (persönliche Leistung), erreichbar durch die Wahl einer geeigneten Lohnform: Durch die Differenzierung des Lohns für einzelne Arbeitstätigkeiten nach dem persönlichen Arbeitsergebnis im Vergleich zur Normalleistung.
V. Zollrecht: Grundsatz, daß Waren von verschiedenem Status (z. B. Zollgut und Waren des freien Verkehrs) nach Menge und Beschaffenheit einander entsprechen müssen. Im Veredelungsverkehr von Bedeutung: Im aktiven Veredelungsverkehr können an die Stelle von ausländischen Waren, die zu Veredelungszwecken eingeführt worden sind, gleichartige inländische Erzeugnisse treten, vorausgesetzt, die Waren beider Kategorien haben übereinstimmende Merkmale.

 

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