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Krankenkassenwahlrecht
Recht der in einer gesetzlichen Krankenkasse Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten (Versicherungsberechtigten) die Krankenkasse, bei der sie Mitglied sein wollen, selbst zu wählen. Das Krankenkassenwahlrecht wurde eingeführt mit dem Gesetz vom 21. 12. 1992 (BGBl I 2266) mit Wirkung ab 1. 1. 1996 (vgl. §§ 173 ff SGB V n.F.). Das Krankenkassenwahlrecht führt dazu, daß grundsätzlich in Zukunft nur noch Wahlkrankenkassen für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig sind. Eine gesetzlich zugewiesene Kassenzuständigkeit entfällt damit. Die Krankenkassen stehen in der Werbung um neue Mitglieder in einem freien Wettbewerb. Nur die Seekrankenkasse, die Bundesknappschaft und die landwirtschaftliche Krankenkasse sind von der Wahlfreiheit ausgenommen und bleiben sog. Zuweisungskassen. - 1. Inhalt: Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können seit 1. 1. 1996 bei der Aufnahme einer Beschäftigung wählen: a) die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts; b) die Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Beschäftigungs- oder Wohnort erstreckt; c) jede Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht; d) die Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung dies vorsieht (sog. Öffnungsklausel); e) die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht der Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine (Familien-)Versicherung nach § 10 SGB V bestanden hat; f) die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist. - Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder jede Ersatzkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat. - Bestimmte Personengruppen (versicherungspflichtige Jugendliche; Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen; Behinderte und nach § 5 I 11 und 12 oder nach § 9 SGB V versicherte Rentner können zusätzlich die Krankenkasse wählen, bei der ein Elternteil versichert ist. - Versicherte Rentner können auch die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht. - Familienversicherte nach § 10 SGB V sind dagegen bei der Krankenkasse versichert, die das Mitglied gewählt hat. - 2. Verfahren: Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen (§ 175 I SGB V n. F.). Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Krankenkassenwahlrecht unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. - Das Wahlrecht Versicherungspflichtiger ist spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. der Arbeitgeber) den Versicherungspflichtigen bei der Kasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Bestand zuvor keine Versicherung, übt die zur Meldung verpflichtete Stelle (z. B. der Arbeitgeber) das Wahlrecht aus und unterrichtet den Versicherungspflichtigen. - 3. Wirkung: Der Versicherungspflichtige ist an die Wahl der Krankenkasse mindestens zwölf Monate gebunden. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich und wirksam, wenn innerhalb der Kündigungsfrist eine anderweitige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung nachgewiesen wird. - Das Wahlrecht kann aber jederzeit bei Änderung des Beschäftigungsverhältnisses neu ausgeübt werden, ohne daß eine Kündigung erforderlich ist. - Freiwillig Versicherte können nach fristgemäßer Kündigung der bisherigen Krankenkasse die Mitgliedschaft bei einer anderen wählbaren Kasse begründen. Die Wahl der neuen Krankenkasse ist dem Arbeitgeber zu melden.
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