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interne Revision
interne Prüfung. 1. Begriff: a) Funktional entspricht i. R. einer Prüfung durch unternehmungsangehörige (mit der Unternehmung durch arbeitsvertragliche Beziehungen verbundene), prozeßunabhängige (Prozeßabhängigkeit) Personen. - b) Im klassischen institutionellen Sinne ist i. R. eine mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben befaßte Stelle oder Stellengesamtheit (z. B. Abteilung) in der Unternehmung; oft mit der Bezeichnung Innenrevision. Bei Konzernen spricht man von Konzernrevision. - 2. Abgrenzung: Der Aufgabenbereich der i. R. besteht in Überwachung durch Prüfungen, nicht in Kontrollen. - interne Revision R. ist nicht mit Controlling gleichzusetzen, dessen Tätigkeitsfeld sehr viel weiter zu fassen ist und keineswegs nur interne Prüfungen betrifft. Die Grenzen zwischen i. R. und Controlling sind fließend, eine exakte Abgrenzung ist nicht möglich; die Auffassungen über den Inhalt beider Bereiche gehen häufig auseinander. Evtl. kann die i. R. als Instrument des Controlling aufgefaßt werden. - 3. Aufgaben: Als organisatorische Einheit (Stelle, Stellenmehrheit) hat die i. R. die Aufgabe, die Unternehmungsleitung in der Wahrnehmung ihrer Überwachungsfunktion zu unterstützen. Die Prüfungen dienen nicht nur der Einhaltung von Planvorgaben, sondern v. a. der Information von Entscheidungsträgern. Interne Prüfungen können beliebige Bereiche der Unternehmung betreffen, mit Ausnahme der Unternehmungsführung, die die Prüfungsaufträge erteilt (Weisungsbindung erzeugt Abhängigkeit). - Häufige Klassifizierung der Aufgaben: a) Hauptaufgaben: (1) Prüfung im Finanz- und Rechnungswesen (financial auditing): Im wesentlichen Ordnungsmäßigkeitsprüfungen, einschließl. der Prüfung auf dolose Handlungen. Der traditionelle Prüfungsbereich der i. R.; auch heute von großem Gewicht, da sich betriebliche Vorgänge im Rechnungswesen niederschlagen und dieses, einschl. der Kostenrechnung, einen wesentlichen Teilbereich des Informationssystems der Unternehmung darstellt. (2) Prüfung im organisatorischen Bereich (operational auditing): Nicht nur Prüfung der Einhaltung von unternehmungsinternen Regeln, sondern auch deren Wirkungsweise auf ihre Zielentsprechung hin; die Bedeutung dieser Prüfungen nimmt ständig zu. Im wesentlichen Zweckmäßigkeitsprüfungen; zu prüfen ist die Zweckmäßigkeit der Aufbauorganisation (Organisationsstruktur) und der Ablauforganisation (Aufgabenabwicklung) im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung, einschl. der Verbindungen und Beziehungen verschiedener Bereiche. - b) Nebenaufgaben: Verschiedene Dienstleistungsaufgaben, die oft nur in sehr losem Zusammenhang mit der eigentlichen prüferischen Tätigkeit stehen oder mit ihr nichts zu tun haben, z. B. Führung von Sonderstatistiken, Fachliteraturauswertungen, Beurteilung von Mitarbeitern für Personaldispositionen, Mitwirkung bei der Verwaltung von Beteiligungen, Ausbildung und Einarbeitung von neuen Mitarbeitern für das betriebliche Management, Mitarbeit bei Spitzenbelastungen im Personalgefüge, Inventurmitwirkung. - 4. Verbindung zur Beratungs- und Begutachtungsfunktion: Beratung und Begutachtung sind andere Funktionen als die der Prüfung; in der Praxis werden sie jedoch häufig von der i. R. wahrgenommen. Dadurch Nutzung der hohen fachlichen Qualifikation der Mitarbeiter der i. R.; problematisch ist aber der Verlust an Unabhängigkeit. - 5. Organisatorische Einbindung: Abhängig von den Aufgaben der betreffenden Unternehmung. Der Unterstützungsfunktion der i. R. entspricht die Einrichtung einer Stabsstelle bzw. -abteilung (Stab) auf Unternehmungsleitungsebene, die einer Instanz nebengeordnet ist. Bei Zuordnung zu Zwischeninstanzen kann die notwendige Unabhängigkeit verloren gehen. Die i. R. in Form einer Stabsabteilung kann ihrerseits unterschiedlich nach Verrichtungs- und Objektkriterien organisiert sein; die konkrete Ausgestaltung muß sich wiederum an Zweckmäßigkeitsaspekten der einzelnen Unternehmung orientieren. Die i. R. muß zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitreichende Informationsrechte erhalten. - 6. Beziehung zur gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlußprüfung: Dem Prüfer eines gesetzl. Jahresabschlusses ist es nicht gestattet, Prüfungsergebnisse der i. R. zu übernehmen oder mit ihr, z. B. im Wege der Arbeitsteilung, zusammenzuarbeiten; er würde gegen die ihm berufsrechtlich auferlegte Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit (Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer) verstoßen. Der Abschlußprüfer kann die Erkenntnisse der i. R. jedoch im Rahmen der zur Planung seiner Prüfung erforderlichen Informationsgewinnung, vor allem zur Erkundung von Schwachstellen, berücksichtigen.
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