Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer

Grundsätze der Ausübung des Wirtschaftsprüferberufs, die Wirtschaftsprüfer (WP) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten haben: 1. Grundsatz der Unabhängigkeit und Unbefangenheit: Der WP ist unabhängig, wenn er weder rechtlichen noch wirtschaftlichen Bindungen an die zu prüfende Gesellschaft unterliegt. Er ist unbefangen, wenn er in seiner inneren Einstellung zu der zu prüfenden Gesellschaft frei ist. - 2. Grundsatz der Gewissenhaftigkeit: Der WP muß bei Erfüllung seiner Aufgaben Gesetze und fachliche Regeln beachten sowie nach seinem Gewissen handeln; er hat sich von dem Grundsatz der getreuen und sorgfältigen Rechenschaftslegung leiten zu lassen. - 3. Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit: Der WP hat sein Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen. Auch angestellte WPs haben eigenverantwortlich zu handeln; eigenverantwortliche Tätigkeit verlangt i. d. R., daß der WP bei einem anderen WP bzw. vereidigten Buchprüfer zeichnungsberechtigt ist oder bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft die Rechtsstellung eines Prokuristen hat. - 4. Grundsatz der Verschwiegenheit: Der WP hat Kenntnisse von Tatsachen und Umständen, die ihm bei seiner Berufstätigkeit vertraut oder bekannt werden, sorgsam zu hüten; er darf sie weder für sich auswerten noch weitergeben. Mitarbeiter hat er ebenfalls zur Verschwiegenheit zu verpflichten. - 5. Grundsatz der Unparteilichkeit: Der WP hat bei Prüfungsfeststellungen und bei der Erstattung von Gutachten alle für die Beurteilung wesentlichen Tatbestände zu erfassen und sie allein aus der Sache heraus zu werten und darzustellen. Bei Gutachten für Gerichte und öffentliche Stellen sowie bei Schiedsgutachten oder bei ähnlichen Aufgaben müssen darüber hinaus gegensätzliche Auffassungen zur Sache dargestellt und gegeneinander abgewogen werden. - 6. Grundsatz berufswürdigen Verhaltens: Der WP muß sich so verhalten, daß er das besondere Vertrauen der Öffentlichkeit rechtfertigt und seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber wahrt; das gilt auch außerhalb der Berufstätigkeit. Im Verkehr mit anderen WPn muß er sich kollegial verhalten.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
Berufsgruppe

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Devisenmarktgleichgewicht | Feuerschutzsteuer | Faktura | Staatsschuldbuch | Eisenbahn-Tarif
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum