Verordnung vom 17. 7. 1978 m. spät. Änd., regelt die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer einjährigen Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen der gewerblichen Wirtschaft und legt die Schneidung der Berufsfelder fest. Der erfolgreiche Besuch des Berufsgrundbildungsjahrs (BGJ) wird: (1) mit einem Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet, wenn der gewählte Ausbildungsberuf dem Berufsfeld und ggf. dem Schwerpunkt innerhalb des Berufsfeldes zugeordnet ist, in dem das BGJ durchgeführt wurde; (2) mit einem halben Jahr angerechnet, wenn der Ausbildungsberuf innerhalb des entsprechenden Berufsfeldes, jedoch außerhalb des jeweiligen Schwerpunktes angesiedelt ist. Halbjährige Anrechnung gilt außerdem bei einigen zweijährigen Ausbildungsberufen sowie bei der Kfz-Mechaniker-, Kfz-Elektriker- und der Radio- und Fernsehtechnikerausbildung.