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innerbetriebliche Leistungsverrechnung

Sekundärkostenrechnung, Verrechnung von Kosten innerhalb der Kostenstellenrechnung.
innerbetriebliche Leistungsverrechnung Grundansatz: Neben absatzbestimmten Leistungen wird insbes. in den Hilfskostenstellen eine Vielzahl von innerbetrieblichen Leistungen erstellt, deren Kosten den Kostenstellen zugerechnet werden müssen, die ihren Anfall ausgelöst haben. Dem Leistungsfluß entsprechend bedeutet dies insbes. eine Verrechnung von Kosten der Hilfskostenstellen auf andere Hilfskostenstellen (z. B. Kosten der Stromlieferung vom unternehmenseigenen Kraftwerk an den Werkschutz) oder auf Hauptkostenstellen (Kosten der Erstellung von Arbeitsplänen von der Arbeitsvorbereitung an die zugeordneten Fertigungsstellen), mit dem der Abrechnungslogik der traditionellen Vollkostenrechnung entsprechenden Ergebnis, daß nach Durchführung der i. L. die Hilfskostenstellen völlig entlastet, ihre Kosten sämtlich den Hauptkostenstellen zugerechnet sind. Nur in Ausnahmefällen erbringen Hauptkostenstellen innerbetriebliche Leistungen für Hilfskostenstellen (z. B. Erstellung eines Ersatzteils für die Stromerzeugungsanlage durch die Dreherei). Diese müssen gesondert abgerechnet werden. Hierfür sind andere Verrechnungsverfahren erforderlich als für die zuerst angesprochene standardmäßige Verrechnung von Hilfskostenstellen auf andere Kostenstellen.
Iinnerbetriebliche Leistungsverrechnung Verfahren zur vollständigen Entlastung von Hilfskostenstellen: 1. Gleichungsverfahren: Simultane Berechnung der Verrechnungssätze aller Hilfskostenstellen mit Hilfe von linearen Gleichungen. Die Zahl der Gleichungen entspricht der Zahl der betroffenen Kostenstellen, so daß sich stets eine eindeutige Lösung ergibt. Durch die Notwendigkeit des Formulierens von Gleichungen erweist sich das Gleichungsverfahren als aufwendig, kann jedoch als einziges Verfahren wechselseitige Leistungsverflechtungen zwischen Kostenstellen exakt erfassen (z. B. Stromlieferungen an die Werkstatt, die ihrerseits Turbinenwartung vornimmt). Durch EDV-Lösungsverfahren leicht durchzuführen. - 2. Iterationsverfahren: Dieses Verfahren ermöglicht ebenfalls eine Berücksichtigung wechselseitiger Leistungsverflechtungen, liefert jedoch nur eine (beliebig genaue) Näherungslösung. Durch Leistungsrückflüsse auftretende Verrechnungsfehler werden durch sukzessive Neuberechnungen immer mehr verkleinert. Aus diesem Grund läßt sich das Iterationsverfahren sinnvoll nur im Rahmen EDV-gestützter Kostenrechnungssysteme anwenden. - 3. Stufenleiterverfahren (step ladder system, Kostenstellenumlageverfahren, Treppenverfahren): Grundprinzip des Stufenleiterverfahrens ist es, die Hilfskostenstellen so aufzureihen, daß jede Kostenstelle zwar an nachfolgende Kostenstellen innerbetriebliche Leistungen abgibt, selbst aber keine bzw. vernachlässigbar geringe Anteile von diesen erhält. Das Stufenleiterverfahren ist das in der traditionellen Betriebsabrechnung am häufigsten angewendete Verrechnungsverfahren. Seine Genauigkeit (im Sinne des Verursachungsprinzips) steht und fällt mit dem Umfang der Leistungsrückflüsse. - 4. Anbauverfahren: Das Anbauverfahren vernachlässigt Leistungsströme zwischen den Hilfskostenstellen völlig, verrechnet jede Hilfskostenstelle somit direkt an Hauptkostenstellen. Es weist deshalb in aller Regel eine unzureichende Genauigkeit auf. - 5. Festpreisverfahren: Das Festpreisverfahren verrechnet keine Istkosten der innerbetrieblichen Leistungen, sondern Normalkosten oder Plankosten (im Falle der Bewertung mit Grenzkosten bzw. Einzelkosten spricht man zuweilen vom Grenz-Festpreis-Verfahren). Durch den Verzicht auf exakte Berechnung ist das Festpreisverfahren leicht handhabbar und insbes. für kurzperiodische (z. B. monatliche) Kostenauswertungen gut geeignet.
IIinnerbetriebliche Leistungsverrechnung Verfahren für einzelne Leistungen: 1. Kostenartenverfahren: Das Kostenartenverfahren verrechnet lediglich die Einzelkosten einer innerbetrieblichen Leistung von einer Hauptkostenstelle auf eine (zumeist) Hilfskostenstelle. Die anteiligen Gemeinkosten verbleiben auf der leistenden Stelle. Durch die Beschränkung auf die Erfassung von Einzelkosten ist das Kostenartenverfahren leicht handhabbar, weist aber durch die Vernachlässigung der anteiligen Gemeinkosten (im Sinne des Verursachungsprinzips) Ungenauigkeiten auf. - 2. Kostenstellenausgleichsverfahren: Entspricht bezogen auf die Verrechnung der Einzelkosten dem Kostenartenverfahren, verrechnet aber zusätzlich noch anteilige Gemeinkosten. Innerbetriebliche Leistungen werden nach dem Kostenstellenausgleichsverfahren in der gleichen Weise kalkuliert wie die absatzbestimmten Leistungen der betreffenden Hauptkostenstelle. - 3. Kostenträgerverfahren: Dieses Verfahren wird dann angewandt, wenn mehrere Haupt- (ggf. auch Hilfs-)kostenstellen gemeinsam eine aktivierungspflichtige innerbetriebliche Leistung erstellen (z. B. Eigenbau einer Maschine). Wie es die Verfahrensbezeichnung ausdrückt, wird die innerbetriebliche Leistung als eigenständiger Kostenträger nach für die Kostenträgerrechnung geltenden Prinzipien kalkuliert.
IV. Problematik/Ansatz der Einzelkostenrechnung: Von zwei Ausnahmen abgesehen, beinhalten alle Verfahren der i. L. eine massive Schlüsselung von Gemeinkosten (Gemeinkostenschlüsselung) und können somit zu einer Verzerrung des Kostenbildes führen. - Aus diesem Grund werden in der (relativen) Einzelkostenrechnung (1) nur meßbare innerbetriebliche Leistungen verrechnet, und zwar (2) nur zu ihren (echten) Einzelkosten. Die übrigen Kosten bleiben bei der leistenden Kostenstelle. Bei der empfangenden Kostenstelle ist die Belastung in die dort maßgebliche Kostenkategorie einzuordnen; das ist oft mit einem Kategorienwechsel verbunden, z. B. sind die Materialeinzelkosten für einen Reparaturauftrag bei der leistenden Stelle leistungsmengenabhängige oder auftragsindividuelle Leistungskosten, bei der empfangenden Stelle Bereitschaftskosten mit offener Nutzungsdauer. Auch kann z. B. bei selbsterzeugter Energie ein Wechsel von bei der leistenden Stelle direkt erfaßten Kosten zu unechten Gemeinkosten auftreten, wenn der Energieverbrauch beim Empfänger nicht gemessen wird. Bei der liefernden Stelle auftretende unechte Gemeinkosten sollten näherungsweise verrechnet werden, jedoch von den direkt erfaßten Einzelkosten gesondert, da sie in der empfangenden Stelle nicht kontrollierbar sind, aber dort für die Vorbereitung von Entscheidungen (z. B. Verfahrenswahl) und Erfolgsquellenanalysen benötigt werden.

 

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