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Hypothekentilgungsversicherung

Hypothekenversicherung, Tilgungslebensversicherung. 1. Begriff: Versicherungen auf den Todes- und Erlebensfall, die zum Zweck der Tilgung von Hypothekendarlehen abgeschlossen werden. Auch lebenslängliche Todesfallversicherungen können Verwendung finden bei Abkürzung der Versicherungsdauer mit Gewinnanteilen und/oder freiwilligen Zuzahlungen oder durch Rückkauf bei Fälligkeit der Darlehensschuld. - 2. Gestaltung: Ein Kreditinstitut oder der Lebensversicherer selbst gewährt ein Hypothekendarlehen, und zwar entweder als Fest-Hypothek (Zinshypothek, Hypothek IV a)) oder als Tilgungshypothek (Hypothek IV b)), jedoch dann mit Tilgungsaussetzung für die gesamte Versicherungsdauer. Der Versicherungsvertrag in entsprechender Höhe wird zur Sicherung der Tilgung an den Hypothekengläubiger abgetreten. Mit dem Lebensversicherungsvertrag erfolgt die Entschuldung sowohl im Todesfall und - im Gegensatz zur Restschuld- und Restkreditversicherung - auch im Erlebensfall. Die Versicherung dient der Tilgungssicherung und der Tilgung. Ist die abgetretene Versicherungsleistung (z. B. durch die Überschußanteile, vgl. Lebensversicherung V) höher als die Darlehensschuld, hat der Schuldner gegen den Darlehensgläubiger einen Herausgabeanspruch (Abrechnung). - 3. Bedeutung: a) Für den Hypothekengläubiger: Sicherung der Tilgung im Erlebens- und Todesfall des Schuldners. Der dingliche Anspruch des Gläubigers (Hypothek, Grundschuld) tritt als Sicherungsrecht zurück (subsidiär), Abwicklung im Todesfall einfacher. - b) Für den Schuldner: Sicherung der Tilgung auch für den Todesfall, mit einer entsprechenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Wegfall der Prämienzahlung und Rente in Höhe der Darlehenszinsen) auch für den Fall der Berufsunfähigkeit. Zusätzliches Ansparen der Tilgungsleistung mit einer Lebensversicherung bringt häufig steuerliche Vorteile: Kapitalleistungen der Lebensversicherung fließen einschließlich der Überschußanteile im Erlebens- oder Todesfall dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich einkommensteuerfrei zu (Ausnahmen: Lebensversicherungen, die nicht die im § 20 I Nr. 6 EStG geforderten Voraussetzungen erfüllen); Darlehenszinsen können häufig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden; nach Steuern ist der Effektivzins des Darlehens meistens geringer als die Rendite des Lebensversicherungssparens, dadurch Verringerung der Kreditkosten.

 

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