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Restschuldbefreiung

kann nur von einer natürlichen Person beim Insolvenzgericht beantragt werden und soll einem redlichen Schuldner insbes. durch Vergleich und Schuldenerlaß die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neuanfangs nach einer streng reglementierten und überwachten Wohlverhaltensphase von sieben Jahren geben (§§ 286-303 der ab 1. 1. 1999 geltenden Insolvenzordnung). Die Restschuldbefreiung stammt aus dem angelsächsischen Recht und stellt ein Kernstück der Insolvenzrechtsreform dar, da nach bisherigem Recht titulierte Forderungen, auch wenn sie in einem Konkursverfahren ausgefallen sind, erst nach 30 Jahren verjähren. Voraussetzungen: Der Schuldner muß seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Arbeitsverhältnis an einem vom Insolvenzgericht bestimmte Treuhändler abtreten (§ 287 InsO); eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen; Vermögen, das er durch Erbschaft erwirbt, zur Hälfte an den Treuhändler herausgeben; jeden Wechsel des Wohsitzes oder der Beschäftigungsstelle dem Treuhändler anzeigen; ihm jederzeit Auskunft erteilen und kein Vermögen verheimlichen; sowie Zahlungen nur an ihn leisten (§ 295 InsO). Verstößt der Schuldner hiergegen, kann das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung versagen (§ 296 InsO), andernfalls wird sie erteilt und wirkt gegen alle Gläubiger, auch wenn sie ihre Forderungen nicht angemeldet hatten (§ 301 InsO). Stellt sich nachträglich heraus, daß der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch seine Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann die Restschuldbefreiung widerrufen werden (§ 303 InsO). Die Restschuldbefreiung ist bereits von Anfang an zu versagen, wenn der Schuldner Insolvenzstraftaten nach den §§ 283-283 c StGB begangen hat oder wenn er in den letzen drei Jahren vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder in den letzten zehn Jahren bereits einmal eine Restschuldbefreiung versagt oder gewährt worden ist oder im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat oder seine gesetzlichen Auskunftspflichten verletzt hat (§ 290 InsO).

 

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