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EEA

Einheitliche Europäische Akte. 1. Entstehung: Die Vollendung der Zollunion (1. 7. 1968) zwischen den Mitgliedstaaten der EWG machte es erforderlich, weitergehende Ziele i. S. einer Verteifung des Integrationsprozesses vertraglich zu vereinbaren. Die in den 70er und frühen 80er Jahren unternommenen Initiativen für eine Reform der drei Gemeinschaften ((EWG) Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM, kurz: EAG) führten jedoch nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Die entscheidenden Anstöße zur Novellierung der gemeinschaftlichen Rechtsgrundlagen gingen vom Europäischen Rat in Stuttgart (19. 6. 1983) aus sowie von dem im Juni 1985 vorgelegten sog. Weißbuch der EG-Kommission (Vorschläge für die Harmonisierungserfordernisse zur Schaffung eines einheitlichen Binnenmarktes ohne Grenzkontrollen). Die Gesamtheit der zwischen den seinerzeit zwölf EG-Staaten vereinbarten Änderungen der drei Gemeinschaftsverträge (EGKSV, EWGV, EAGV) wird, als EEA bezeichnet. Deren Unterzeichnung fand im Februar 1986 statt. Nach Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten trat die EEA am 1. 7. 1987 in Kraft. - 2. Ziele: Die EEA beinhaltet die erste umfassende Änderung und Ergänzung der Gemeinschaftsverträge der Europäischen Gemeinschaften (EG) seit dem Inkrafttreten (1. 1. 1958) der Römischen Verträge. Der Neufassung der Verträge (im wesentlichen des EWG-Vertrags) lag die Absicht zugrunde, nach der Errichtung der Zollunion weitere Voraussetzungen für einen einheitlichen Wirtschaftsraum ohne Binnengrenzen zu schaffen und einen ersten größeren Schritt in Richtung auf eine politische Union zu unternehmen. - 3. Inhalt: a) Kernelement der EEA ist die vertragliche Festlegung, die bestehende Zollunion bis zum 31. 12. 1992 durch eine schrittweise Reduzierung der wichtigsten innergemeinschaftlichen nichttarifären Handelshemmnisse zum sog. Einheitlichen Binnenmarkt (Gemeinsamer Binnenmarkt) auszubauen. Dieser wird in Art. 8 a EWG-Vertrag (i. d. F. vom 1. 7. 1987) als ein "Raum ohne Binnengrenzen", in dem die sog. vier Grundfreiheiten (freier Verkehr von "Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital") gewährleistet sind, definiert. Art. 100 a EWGV bestimmte, daß die dazu erforderlichen Rechtsangleichungen mit qualifizierter Mehrheit der Stimmen im Ministerrat (der EG) erfolgen. - b) Die Mitwirkungsmöglichkeiten des Europäischen Parlamentes (EP) im Rahmen der gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesse wurden durch die Schaffung des sog. Kooperationsverfahrens (Art. 149 EWG-Vertrag; seit 1. 11. 1993: Art. 189 a und 189 c EGV) in Fragen des Binnenmarkts beträchtlich verstärkt. Eine weitere Ausweitung der Parlamentskompetenzen bestand darin, daß die Aufnahme neuer Mitglieder und die Assoziierung von Drittstaaten fortan auch der Zustimmung des EP bedurfte. - c) Die EEA hat ferner eine explizite Vertragsgrundlage für eine Reihe sog. flankierender Gemeinschaftspolitiken geschaffen. Hierbei handelt es sich vor allem um Möglichkeiten zur Ergänzung der nationalen Sozialpolitik (Art. 118a EWGV), der Umweltpolitik (Art. 130r - 130t EWGV) sowie der Forschungs- und Technologiepolitik (Art. 130f - 130q EWGV). Die Erweiterung der Integrationsziele spiegelt sich ferner in der Einfügung eines neuen Titels in den EWGV (Art. 130a - 130e EWGV), welcher der EG und den Mitgliedsländern die Aufgabe der Förderung des "wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts" der Gemeinschaft (Kohäsion) zuweist. Außerdem verpflichteten sich die Mitgliedsländer in der EEA (Art. 102a EWGV), auf ein hohes Maß an Konvergenz in der Wirtschafts- und Währungspolitik hinzuwirken. - d) Die EEA beinhaltete weiterhin eine grundlegende Reform der Arbeitsweise der Strukturfonds der EG (vgl. auch EU-Haushalt). - e) Außerdem wurde durch die EEA zur Arbeitsentlastung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und zur Beschleunigung der Rechtssprechung wurde ein für bestimmte Arten von Klagen zuständiges sog. Europäisches Gericht Erster Instanz dem EuGH vorgeschaltet (Art. 168 a EWGV). - f) Schließlich wurde durch die EEA ein vertraglicher Rahmen für die (bis dahin ohne Rechtsgrundlage im EWGV praktizierte) Kooperation der Mitgliedsländer auf dem Gebiet der Außenpolitik geschaffen (sog. Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ)). - 4. Fazit: Insgesamt gesehen hat die EEA durch die Schaffung des Einheitlichen Binnenmarkts, die Ausweitung der Anwendungsmöglichkeiten des Mehrheitsprinzips und durch den Ausbau der außenpolitischen Zusammenarbeit dem europäischen Einigungsprozeß in nachhaltiger Weise neue wirtschaftliche und politische Dynamik verliehen.

 

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