Europäischer Entwicklungsfonds. 1. Gegenstand: Ein EEF umfaßt die Finanzmittel, welche die Europäischen Gemeinschaften (EG)/Europäische Union (EU) während der jeweiligen Laufzeit eines solchen Fonds (i. d. R. fünf Jahre) für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der mit der Gemeinschaft gem. Art. 131 EG-Vertrag assoziierten außereuropäischen Staaten (Assoziierungsabkommen) zur Verfügung stellen kann. - 2. Finanzierung: Die Mittel des EEF werden von den Mitgliedstaaten der EU nach einem jeweils vereinbarten Schlüssel außerhalb des Gemeinschaftshaushalts aufgebracht und von der Europäischen Kommission verwaltet. Zur Ergänzung des EEF stellt die EIB zinsverbilligte Kredite zur Verfügung. - 3. Entwicklungen: Der 1. EEF (1958-1963) diente (mit dem Schwerpunkt Ausbau der Infrastruktur) der finanziellen Unterstützung der afrikanischen Kolonien Frankreichs und Belgiens. Der 2. EEF (3. EEF) bildete die finanzielle Basis des 1. (2.) Jaunde-Abkommens. Seit 1975 dient der jeweils bestehende EEF zur Finanzierung der verschiedenen Förderungsaktivitäten der EU im Rahmen der Lomé-Abkommen. Der 8. EEF (1995-2000) dient, der finanziellen Flankierung der zweiten Hälfte der Laufzeit des 4. Lomé-Abkommens: er umfaßt ein Volumen von insgesamt 13,31 Mrd. ECU (12,967 Mrd. ECU für die AKP-Staaten, entsprechend rd. 24,5 Mrd. DM, sowie 0,34 Mrd. ECU für die sonstigen überseeischen Länder und Gebiete). Die finanziellen Aufwendungen der Gemeinschaft zugunsten von Entwicklungsvorhaben außerhalb der AKP-Länder (z. B. im Mittelmeerraum) werden vom regulären EU-Haushalt getragen.