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EU-Haushalt

1. Merkmale: Seit 1971 existiert (abgesehen von dem EGKS-Funktionshaushaltsplan) nur noch ein (gemeinsamer) Gesamthaushaltsplan der drei EG. Der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) ist nicht in den Gemeinschaftshaushalt eingebunden. Einnahmen und Ausgaben werden in ECU (Europäische Währungseinheit) festgelegt; dies wirft im Fall von Änderungen der Kursrelationen zwischen den mitgliedstaatlichen Währungen Probleme hinsichtlich des Haushaltsvollzugs auf (insbes. bei den Aufwendungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik). - 2. Haushaltsverfahren: Der Ablauf ist in Art. 203 EGV festgelegt. Die Europäische Kommission erarbeitet einen Haushaltsvorentwurf; dieser wird dem Rat zugeleitet, welcher dann den Haushaltsentwurf aufstellt. Die erste Lesung erfolgt im Europäischen Parlament (EP), die zweite im Rat. Die Feststellung des Haushaltsplans obliegt dem Präsidenten des EP. Die Obergrenzen der jährlichen Haushaltspläne sowie der wichtigsten Ausgabenkategorien ergeben sich aus der sog. Finanziellen Vorausschau (FV). Diese wird nach eingehenden Beratungen zwischen dem EP, dem Rat und der Kommission nach Maßgabe der politischen Prioritäten für die betreffende Periode vom Europäischen Rat für einen mehrjährigen Zeitraum verbindlich festgelegt (Interinstitutionelle Vereinbarung). Die vom Europäischen Rat im Dez. 1992 (Edinburgh) beschlossene FV betrifft den Zeitraum 1993-1999. Die Haushaltsführung der Gemeinschaftsorgane wird vom Europäischen Rechnungshof überwacht (EuRH). - 3. Einnahmen: Die Finanzierung der Ausgaben der EU erfolgt im wesentlichen aus vier Quellen: (1) Zolleinnahmen; (2) Agrarabschöpfungen an der gemeinschaftlichen Außengrenze; (3) Mehrwertsteueranteil an der in den Mitgliedstaaten erhobenen Mehrwertsteuer (seit 1988: 1,4% bei einer nach Gemeinschaftsvorschriften harmonisierten MWSt-Bemessungsgrundlage); (4) Beiträge der Mitgliedstaaten zum Gemeinschaftshaushalt (bestimmter, einheitlicher Anteil am nationalen Bruttoinlandsprodukt). Gemäß der "Mittelfristigen Vorausschau" steigt diese vierte Einnahmeart zwischen 1993 und 1999 von 1,20% schrittweise auf 1,27% des jeweiligen mitgliedstaatlichen BIP. (5) Etwaige Haushaltsdefizite dürfen nicht im Wege der Kreditaufnahme finanziert werden; ein etwaiger Etatüberschuß wird den Einnahmen des nachfolgenden Haushaltsjahres zugeschlagen. - 4. Ausgaben: a) Arten: "Obligatorische Ausgaben" sind solche Aufwendungen, die erforderlich sind, damit die EU ihren im Primär- oder Sekundärrecht verankerten Verpflichtungen genügt. Die Haushaltsbefugnis für sie liegt beim Rat. "Nichtobligatorische Ausgaben" bedürfen der Zustimmung des Europäischen Parlaments. - b) Für die Periode 1993-1999 beschlossene Finanzielle Vorausschau (EU-12): Gesamtvolumen 69,2 Mrd. ECU für 1993 (84,1 Mrd. ECU für 1999), ca. 128 Mrd. DM (155 Mrd. DM); davon für Zwecke der Gemeinsamen Agrarpolitik 50,9% (45,7%), für Strukturmaßnahmen (Strukturfonds der EU) 30,8% (35,7%), für sog. Interne Politikbereiche 5,7% (6,1%), für sog. Externe Politikbereiche 6,4% (7,4%) sowie für Verwaltungsausgaben 4,7% (4,6%).

 

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