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cif
cost insurance and freight, (Kosten, Versicherung, Fracht) ... (benannter Bestimmungshafen), Vertragsformel entsprechend den Incoterms.
I. Verpflichtungen des Verkäufers: 1. Lieferung der Ware gem. Kaufvertrag und zu vertragsgemäßer Beschaffung der Belege hierüber. - 2. Abschluß des Transportvertrags für die Ware auf eigene Rechnung, auf üblichem Weg, zu üblichen Bedingungen bis zum vereinbarten Bestimmungshafen sowie zur Übernahme der Fracht- und Ausladungskosten im Entladungshafen. - 3. Beschaffung der Ausfuhrbewilligung oder sonstiger amtlicher Bescheinigungen auf eigene Kosten und Gefahr. - 4. Verladung der Ware auf eigene Kosten zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten (bzw. angemessenen) Frist im Verschiffungshafen und zur unverzüglichen Benachrichtigung des Käufers von der Verladung an Bord des Schiffes. - 5. Beschaffung einer übertragbaren Seeversicherungspolice gegen die durch den Vertrag bedingten Beförderungsgefahren, auf seine Kosten bei zuverlässigen Versicherungen oder Versicherungsgesellschaften, auf der Grundlage der F. P. A.-Klausel. Die Versicherung ist, wenn möglich, in der Währung des Vertrages abzuschließen. Sie soll den cif-Preis zuzüglich 10% decken, nicht jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, die besonderen Risiken, wie Diebstahl, Plünderung, Auslaufen, Bruch, Absplittern, Schiffsschweiß, Berührung mit anderen Ladungen u. ä., sondern lediglich das Transportrisiko und auf Verlangen des Käufers auf dessen Kosten die Versicherung gegen Kriegsgefahr (in der Vertragswährung), sofern dies möglich ist. - 6. Gefahrtragung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware im Verschiffungshafen tatsächlich die Reling des Schiffes überschritten hat, vorbehaltlich der Bestimmungen II 4. - 7. Unverzügliche Beschaffung a) eines begebbaren reinen Konnossements auf den vereinbarten Bestimmungshafen; b) einer Rechnung über die verschiffte Ware; c) des Versicherungsscheins bzw. eines von den Versicherern ausgestellten Versicherungszertifikates. Das Konnossement muß aus einem vollständigen Satz von "An Bord-" (on board-) oder "verschifft-" (shipped-) Konnossementen bestehen. Lautet das Konnossement "empfangen zur Verschiffung" (received for shipment), so muß die Reederei einen unterschriebenen Vermerk darüber anbringen, daß sich die Ware tatsächlich an Bord befindet, unter einem Datum, das innerhalb der für die Verschiffung vereinbarten Zeit liegt. - 8. Tragung der üblichen Verpackungskosten, sofern die Ware nicht nach Handelsbrauch unverpackt verschifft wird. - 9. Tragung der Kosten der für Verladung der Ware erforderlichen Prüfungen (Qualitätsprüfung, Messen, Wiegen und Zählen). - 10. Übernahme sämtlicher für die Ware bis zu ihrer Verladung erhobenen Abgaben und Gebühren sowie der Steuern, Abgaben und Gebühren, die mit der Ausfuhr zusammenhängen, und der Kosten der zur Verbringung an Bord erforderlichen Formalitäten. - 11. Beschaffung von Ursprungszeugnis sowie Konsulatsfaktura auf Verlangen und Kosten des Käufers - 12. Hilfeleistung auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Käufers bei der Beschaffung aller im Verschiffungs- und/oder Ursprungsland sonst noch auszustellenden Dokumente, die der Käufer zur Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland (und ggf. zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt.
II. Verpflichtung des Käufers: 1. Annahme der vom Verkäufer beschafften Dokumente, wenn sie mit dem Kaufvertrag übereinstimmen, sowie vertragsgemäße Zahlung des Preises. - 2. Annahme der Ware im vereinbarten Bestimmungshafen und mit Ausnahme von Fracht und Seeversicherung Tragung aller während des Seetransports bis zur Ankunft im Bestimmungshafen entstehenden Kosten sowie der Kosten für Löschung, Leichterung und Verbringung an Land, sofern diese nicht in der Fracht einbegriffen oder mit der Fracht erhoben worden sind; außerdem ggf. die Kosten einer Versicherung gegen Kriegsgefahr; vgl. I 5. (Beim Verkauf der Ware "cif landed" trägt der Verkäufer die Kosten für Löschung, Leichterung und Verbringung an Land.) - 3. Tragen des Risikos aller Gefahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Ware im Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat. - 4. Tragen der Mehrkosten und der Risiken, falls er sich eine Frist für die Verschiffung der Ware und/oder die Wahl des Bestimmungshafens vorbehalten hat und nicht rechtzeitig seine Anweisungen erteilt. - 5. Übernahme der Kosten und Gebühren für die Beschaffung von Ursprungszeugnis und Konsulatspapieren sowie für die Beschaffung sonstiger Dokumente. - 6. Beschaffung von Einfuhrbewilligungen, Bescheinigungen etc. auf eigene Rechnung und Gefahr. - Vgl. auch cif-Agent, cif-Geschäft, cif-Kalkulation, cif-Preis, c. & i.
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