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Incoterms

international commercial terms. 1. Charakterisierung: Internationale Regeln für die Auslegung bestimmter im internationalen Handel gebräuchlicher Vertragsformeln, insbes. wichtig für die Verteilung der Kosten auf Käufer und Verkäufer und Gefahrenübergang. Die von der Internationalen Handelskammer (Paris) 1936 aufgestellten Incoterms gelten in der im Mai 1953 revidierten Fassung ("Incoterms 1953", Broschüre Nr. 166 der Internationalen Handelskammer), 1967 und 1976 um zusätzliche Klauseln erweitert. 1980 revidiert und 1990 neu interpretiert. Derzeit bestehend aus insgesamt 13 Klauseln; vgl. im einzelnen Übersicht "Intercoterms 1990". - 2. Bedeutung: Die Incoterms koppeln Gefahrenübergang mit der Preisgefahr, woraus abgeleitet werden kann, daß der Käufer - sobald die Gefahr auf ihn übergeht - selbst dann zur vereinbarten Zahlung des Kaufpreises verpflichtet ist, wenn die Ware nach Gefahrenübergang auf ihn untergeht oder eine Wertminderung erfährt. In Abweichung zur Gesetzgebung vieler Länder wird durch die Incoterms weiterhin festgelegt, daß der Gefahrenübergang in Unabhängigkeit von der Eigentumsübertragung bei Erfüllung der Lieferfrist (Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort) vollzogen ist. Nach Zeitpunkt des Übergangs von Gefahr und Kosten werden unterschieden: (1) Einpunktklauseln und (2) Zweipunktklauseln. - 3. Anwendung: Incoterms sind für die Vertragspartner verbindlich, wenn sich die Vertragspartner eindeutig im Rahmen des Vertrags auf diese beziehen; Beförderungs- und Speditionsverträge bleiben davon unberührt. Incoterms werden häufig (unabhängig von der Bezugnahme der Incoterms in den Verträgen) bei Streitfällen herangezogen. - 4. Abweichungen: Aufgrund zahlreicher Sonderregelungen und der Anwendung länderspezifischer trade terms, (z. B. US-Lieferklauseln) zu Abweichungen von den Incoterms - a) Erweiterung der cif-Klauseln (nicht in den Incoterms enthalten): (1) cif & i (interest): Der Preis schließt die Bankzinsen bis zur Fälligkeit der Tratte ein. (2) cif & c (commission): Der Preis beinhaltet die Einkaufsprovision bzw. Kommission des Exporteurs. (3) cifci (cific): Der Preis enthält Zinsen und Provision. (4) cifw zwecks Abdeckung von Kriegsrisiken (w = war risk). (5) cif landed: Der Preis enthält zusätzlich Abladekosten. - b) Abweichungen der fob-Klausel im Auslandsgeschäft mit: (1) Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden: Der Zusatz ,Verschiffungskosten zu Lasten des Empfängers` wird oft verwendet, so daß der fob-Käufer die damit verbundenen Zusatzkosten noch übernehmen muß. (2) GUS: Im Seeverkehr wird ausschließlich zu fob gestaut abgeschlossen, wodurch der fob-Verkäufer zusätzlich die Staukosten zu tragen hat. (3) USA: fob named inland carrier at named point of exportation (benannter inländischer Frachtführer am benannten Ausfuhrort), fob named port of shipment (benannter Verladehafen) und fob named inland point in the country of importation (benannter inländischer Ort im Einfuhrland).

 

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