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Basler Übereinkommen

Mit dem Ausführungsgesetz zum Basler Übereinkommen Ü. vom 30. 9. 1994 (BGBl I 2771) werden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zur innerstaatlichen Umsetzung des von der Bundesrep. D. am 23. 10. 1989 unterzeichneten Basler Übereinkommen Ü. vom 22. 3. 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung geschaffen. Zugleich werden damit die notwendigen Ergänzungen zu der seit dem 6. 5. 1994 zur Anwendung kommenden EG-Abfallverbringungsverordnung normiert, die die materiellen Regelungen zur EU-einheitlichen Umsetzung des Basler Übereinkommen Ü., insbes. einheitliche Verfahren bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, einführt. Das Ausführungsgesetz enthält in seinem in Art. 1 erlassenen Gesetz über die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) vor allem folgende Regelungen: a) Die Vorschriften knüpfen unmittelbar an die Regelungen der EG-Abfallverbringungsverordnung an. Insbes. werden - wie auch beim Kreislaufwirtschafts/-Abfallgesetz - die Abfallbegriffe der Verordnung übernommen (§ 2 AbfVerbrG). - b) Der Grundsatz der Beseitigungsautarkie ist im Gesetz festgeschrieben (§ 3 AbfVerbrG). Danach hat die Abfallbeseitigung im Inland Vorrang vor der Beseitigung im Ausland und die innerhalb eines EU-Mitgliedstaates Vorrang vor der Beseitigung in einem anderen Staat. - c) § 6 AbfVerbrG enthält Regelungen über eine Wiedereinfuhrpflicht bei gescheiterten oder illegalen Exportvorgängen. - d) Es wird ein "Solidarfonds Abfallrückführung" eingerichtet. Notifizierungsbedingte Abfallverbringung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes sollen nach § 7 AbfVerbrG nur noch zulässig sein, wenn die notifizierende Stelle zuvor Sicherheit geleistet oder eine entsprechende Versicherung in ausreichender Höhe nachgewiesen hat und zudem ihrer Pflicht zur Beteiligung an dem in § 8 AbfVerbrG geregelten Fonds nachgekommen ist. Der Fonds soll als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit errichtet werden und die Kosten der Rückführung bis zu einer Höhe von 75 Mio. DM für jeweils drei Jahre zu tragen. Reichen die Fondsmittel nicht aus, sind die Länder nach Abzug eines durch Rechtsverordnung festzulegenden Bundesanteils zum Nachschuß verpflichtet. - e) Regelungen über die Datenerhebung und -verarbeitung, insbes. über die Überwachung und Durchführung einer schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen, die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden anderer Staaten und dem Sekretariat des Basler Übereinkommen Ü. (§ 9 AbfVerbrG). - f) Das Umweltbundesamt erhält neben der Aufgabe als Anlaufstelle auch die Funktion einer "Clearingstelle" für grenzüberschreitende Abfallverbringung. Diese Stelle sammelt und verteilt auf Anfrage die ihr von den zuständigen Landesbehörden zugeleiteten Informationen, nimmt Anfragen mit Auslandsbezug entgegen und leitet sie an die zuständigen Stellen weiter. Ferner sollen Bund und Länder über die Clearingstelle Informationen über gescheiterte und illegale Verbringungen sowie über laufende Ermittlungs- und Strafverfahren austauschen (§ 13 AbfVerbrG). - g) Bei der Genehmigung von Vermittlungsgesellschaften soll der Antragsteller den Gegenbeweis erbringen müssen, wenn der Behörde Tatsachen bekannt sind, die die Annahme seiner Unzuverlässigkeit oder der einer mit der Leistung oder Beaufsichtigung des Betriebs beauftragten Person rechtfertigen (§ 12a AbfVerbrG).

 

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