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Körperschaftsteuersysteme

1. Begriff: Verschiedene Ausprägungen der Berücksichtigung der von einer Kapitalgesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer bei der einkommensteuerlichen Erfassung der von der Kapitalgesellschaft ausgezahlten Dividende beim Anteilseigner. - 2. Idealtypische Formen: a) Vollanrechnungssystem: Vergütung der gesamten Körperschaftsteuer, die auf den der ausgeschütteten Dividende zugehörenden Bruttogewinn der Gesellschaft entfällt, an den Anteilseigner. Technische Abwicklung durch Steuergutschrift in Höhe der Körperschaftsteuer (Anrechnungssystem) oder durch Befreiung der ausgeschütteten Gewinne von der Körperschaftsteuer (griechisches System). In der Bundesrep. D. existiert ein Mischsystem aus beiden Techniken (Körperschaftsteueränderung, körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren). - b) Klassisches System: Erhebung von Körperschaftsteuer ohne jede Erstattung bei Ausschüttung der Gewinne. Ausgeschüttete Gewinne sind somit sowohl mit Körperschaft- als auch mit Einkommensteuer belastet (Benachteilung der Ausschüttung gegenüber der Thesaurierung und der Kapitalgesellschaften gegenüber den Personenunternehmen). - Beispiele: Bundesrep. D. vor 1977, Niederlande. - c) Teilanrechnungssystem: Mischsystem mit teilweiser Erstattung der Körperschaftsteuer durch Steuergutschrift bei verbleibendem Rest an definitiver Belastung. Dient zur Milderung der sich aus dem klassischen System ergebenden Nachteile. Kann sich in der Praxis bei Absenkung des Steuersatzes und absolut gleichbleibender Höhe der Steuergutschrift einem Vollanrechnungssystem annähern. - Beispiel: Frankreich. - 3. Reale Erscheinungsformen: Bisher keine durchgehende Verwirklichung von Voll- oder Teilanrechnungssystemen; Ausklammerung von Steuerausländern von der Anrechnung und Versagung der Steuergutschrift für ausländische Einkünfte führt zu klassischem System in grenzüberschreitendem Zusammenhang. Folge des Nebeneinanders der Systeme ist ceteris paribus die Begünstigung der Geldanlage im eigenen Land (Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs). - Ausweg: grenzüberschreitende Anrechnung mit Fiskalausgleich zwischen den betroffenen Staaten, bisher jedoch nur für bundesdeutsche Kleinaktionäre französischer Unternehmen verwirklicht. - Vgl. auch Körperschaftsteuer, Unternehmensbesteuerung.

 

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