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internationale Finanzholding
1. Charakterisierung: Über die Wahl der Rechtsform (internationale Unternehmung, Auslandstochtergesellschaften, Auslandsniederlassung) und des Standorts (internationale Standortpolitik) der Unternehmenseinheiten können im Vorfeld der eigentlichen Geschäftsausübung steuerpolitische Aspekte berücksichtigt werden. Häufig wird zwischen die Muttergesellschaft im Stammland und den Unternehmenseinheiten in den Gastländern eine Holding- oder Basisgesellschaft eingezogen, welche die Funktion der Beteiligungsverwaltung einnimmt (Finanzholding). Wenn diese Gesellschaft in einem niedriger besteuerten Land eingerichtet wird, sind steuerliche Nachteile von Gewinnausschüttungen an die Muttergesellschaft verringerbar. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die angesammelten Gewinnausschüttungen nicht an die Muttergesellschaft weitergereicht werden, sondern rentabel investiert werden können (eine Weiterausschüttung würde zu steuerlichen Nachteilen führen). - 2. Bei Unternehmungen, die in einem Land mit mehreren Gesellschaften vertreten sind, bietet sich die Möglichkeit der sofortigen Ergebniskonsolidierung innerhalb des Landes über eine Landesholding an, welche die Anteile der im Land vertretenen Tochtergesellschaften hält. Holdingkonstruktionen dieser Art sind nicht in allen Ländern möglich (in diesen Fällen müssen die Unternehmenseinheiten rechtlich verschmolzen werden); in manchen Ländern ist die Möglichkeit der Gruppenkonsolidierung in reinen Finanzholdings nicht möglich, sondern abhängig von einem Mindestanteil betrieblicher Tätigkeiten (Kernaktivitäten). - 3. Während und nach Abschluß des Geschäftsjahres kann über Wahlrechte im Rahmen der Bilanzierung und Bewertung steuerpolitischer Einfluß auf das Ergebnis ausgeübt werden. Hierzu gehören auch die Entscheidungen über die innerbetriebliche Verrechnungspreisgestaltung (internationale Transferpreisgestaltung). Im Einzelfall ist die Besteuerung vom Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens, der Höhe der Steuersätze, der Bemessungsgrundlagen und der Gewinnverwendung (Thesaurierung im Gast- oder Stammland bzw. Ausschüttung an die Gesellschafter) abhängig.
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