|
|
internationale Transferpreisgestaltung
Für die Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen der Muttergesellschaft im Stammland und den Unternehmenseinheiten in den Gastländern ist die Festsetzung von Transfer- oder Verrechnungspreisen erforderlich (Transferpreis, Verrechnungspreis). Hierzu zählen die Lieferungen von unfertigen und fertigen Erzeugnissen, von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, von Maschinen, die Überlassung von Grundstücken, von Gegenständen des Anlagevermögens, von Know-how, sowie zentrale Leistungen für die Markterschließung wie z. B. Werbung, PR, Anlaufkosten und Leistungen für gemeinsame Forschung und Entwicklung. Für die Preisgestaltung ist eine entsprechende Bewertung vorzunehmen, für deren Angemessenheit in der Bundesrep. D. Verwaltungsgrundsätze geschaffen wurden, die sich an OECD-Empfehlungen (Committee on Fiscal Affairs) orientieren. Danach sind die Verrechnungspreise nach dem sog. "At Arm's Length-Prinzip" zu gestalten, d. h. die Preise sind wie unter fremden Dritten festzulegen. Trotz dieser Grundsätze verbleiben für die steuerpolitische Gestaltung Spielräume, die bei der Weiterberechnung von Gemeinkosten (Konzernumlage) am größten und die bei der Lieferung von Waren, für die vergleichbare Marktpreise existieren, am geringsten sind. Unterliegt die Transferpreisgestaltung v. a. steuerpolitischen Zielen, so kann das ausgewiesene Ergebnis z. T. erheblich vom tatsächlich erwirtschafteten Ergebnis abweichen. Durch diesen Tatbestand ergibt sich die Notwendigkeit einer "Parallelrechnung", um die verschiedenen Auslandstochtergesellschaften rechnerisch hinsichtlich ihres tatsächlichen Erfolgs vergleichbar zu machen. Praktisch ist dies auch für die Berechnung von Tantiemen erforderlich sowie in Hinblick auf die Motivationslage der Auslandsmanager.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|